Änderungen des Versicherungsvermittlerrechts zum 01.04.2012 in Kraft getreten
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Zum 01.04.2012 ist der im Gesetz über die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerecht enthaltene § 80 Abs. 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft getreten. Danach muss der Versicherer sicherstellen, dass er nur mit Vermittlern zusammenarbeitet, für die vertraglich sichergestellt ist, "dass im Falle der Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer (...) in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrags der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallenen Provisionen nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellen oder der Prämienfreistellung angefallen wäre". Ist die Prämienzahlungsdauer kürzer, so kann die kürzere Periode zugrunde gelegt werden. Eine Abweichende Regelung zwischen Versicherer und Versicherungsvermittler ist ausdrücklich unwirksam.
Hintergrund war die im Sommer letzten Jahres geführte Diskussion, ob durch die Höhe der Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung von privaten Krankenversicherungen und Lebensversicherungen ein Fehlanreiz dahingehend gesetzt würde, ausreichenden bestehenden Versicherungsschutz zum Nachteil des Versicherungsnehmers umzudecken.
Die Regelung ist auch für alle bestehenden Vermittlungsverträge automatisch wirksam, da abweichende Vereinbarungen nach § 80 Abs. 5 S. 3 VAG unwirksam sind.
Die aufsichtsrechtliche Vorgabe gilt über § 110a VAG auch für Versicherer mit Sitz im EU/EWR-Ausland, die in Deutschland nur durch eine Niederlassung oder eine Mittelsperson vertreten sind.
Rechtsanwalt
Heiko Effelsberg, LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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