AG München weist Filesharing-Klage von Negele Zimmel Greuter Beller ab

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Das AG München hat mit Urteil vom 02.07.2014, Az. 262 C 9348/14, eine Klage der DBM Videovertrieb GmbH (vertreten durch die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller) auf Schadenersatz und Anwaltskosten nach einer Filesharing-Abmahnung in vollem Umfang abgewiesen.

In dem Verfahren ging es – wie so oft – um die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen der rechtswidrigen Verbreitung eines Filmwerks über den Internetanschluss des durch unsere Kanzlei vertretenen Anschlussinhabers. Der Beklagte hatte vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Zahlung der Abmahnkosten sowie von Schadenersatz war aber verweigert worden. Er wurde daher auf Zahlung von insgesamt 1.151,80 Euro in Anspruch genommen.

In dem Verfahren hatten wir für den Mandanten vorgetragen, dass er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung nicht zu Hause aufgehalten hatte, sondern sich im Urlaub auf Fuerteventura befunden hatte. Allerdings hatte der Beklagte seine Wohnung während seines Urlaubs einem Bekannten zur Verfügung gestellt, der auch den Internetanschluss hatte nutzen können. Es war indessen nicht bekannt, ob dieser die Rechtsverletzung begangen hatte.

Das AG München hat vor diesem Hintergrund die Klage vollumfänglich abgewiesen. Ein Nachweis der Täterschaft des Beklagten war nicht zu führen. Ferner sah das Gericht auch eine Störerhaftung des Beklagten als nicht gegeben an und führte hierzu knapp wie folgt aus:

„Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagtenpartei vor der angeblichen Begehung der streitigen Urheberrechtsverletzung Veranlassung gehabt hätte, auf Dritte dahin einzuwirken, dass solche unterlassen werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.“

Bezug genommen ist damit auf die Verletzung von Belehrungs- oder Überwachungspflichten – solche bestehen nach der Entscheidung eben nicht ohne Anlass.


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