Akteneinsicht auch für den nicht verteidigten Beschuldigten?

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Bekommt nur ein Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten?

Grundsätzlich ist es nie ratsam, sich selbst zu verteidigen, sich also ohne einen Verteidiger dem Strafverfahren zu stellen. Erster Grund hierfür ist, dass nur der Verteidiger des Beschuldigten ein umfassendes Akteneinsichtsrecht hat und mit dem Mandanten in Ruhe den gesamten Akteninhalt studieren und auswerten kann. Können oder wollen Sie aber keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, etwa wegen knapper Kasse, stellen Sie bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder nach Anklageerhebung bei Gericht den Antrag:

„Ich beantrage, mir gemäß § 147 Abs. 7 StPO umfassende Auskünfte und Abschriften aus der Verfahrensakte zu erteilen“! 

Bekommen Sie dann Auszüge aus der Akte, können Sie feststellen, wie der Verdacht oder der Tatvorwurf gegen Sie überhaupt zustande gekommen ist, wer zu Recht oder zu Unrecht Strafanzeige gegen Sie erstattet hat, ob der Verdacht schlicht auf Missverständnissen beruht. Danach sind Sie ggf. in der Lage, „Gegenzeugen“ für die Widerlegung behaupteter Sachverhalte zu benennen oder überhaupt entlastende Aspekte vorzubringen etc.

Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten ist freilich bedingt und eingeschränkt. Zum Beispiel dürfen durch die Akteneinsicht des Beschuldigten laut Gesetz

- nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden und

- der Akteneinsicht nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 

Ob und inwieweit solche Gemengelagen vorliegen, entscheidet die Behörde, an die sie sich wenden. 

Verweigert Ihnen etwa die Staatsanwaltschaft die Aktenabschriften, beantragen Sie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, den Sie sich übrigens aus der Anwaltschaft aussuchen dürfen und auch sollten! Schreiben Sie an die Behörde:

„Ohne Akteneinsicht bin ich nicht in der Lage, mich sachgerecht zu verteidigen und beantrage daher die Bestellung von Rechtsanwalt x aus y zu meinem Verteidiger!“ 

Oder, wie eingangs und immer wieder empfohlen: Am besten einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, sobald Ihnen eine Vorladung der Polizei für eine Beschuldigtenvernehmung zugeht.

Gerne berate ich Sie persönlich.

Ihr

Patrick Graf zu Stolberg

Fachanwalt für Strafrecht 


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