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Alkohol am Steuer

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Fast täglich berichtet die Presse über Trunkenheitsfahrten. Viele Autofahrer unterschätzen neben der Wirkung des Alkohols die Folgen, die durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss drohen.

Schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ist der Führerschein in Gefahr, dann nämlich, wenn alkoholbedingte Fahrfehler (beispielsweise Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden) hinzukommen. Man spricht hier von relativer Fahruntüchtigkeit. Schon ein Viertel Wein kann bei einer Frau mit einem Körpergewicht von 60 Kilo zu der vorgenannten Konzentration führen. Werden solche Fahrfehler nachgewiesen, kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vorliegen mit der Gefahr des Führerscheinentzuges von mindestens sechs Monaten, der Zahlung einer Geldstrafe von etwa einem Nettomonatsgehalt und des Eintrags von 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, die Folgen sind eine Geldbuße von 500 Euro schon beim ersten Verstoß, der Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister und einem Monat Fahrverbot. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob Fahrfehler begangen wurden.

Die so genannte absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei 1,1 Promille. Der Straftatbestand des § 316 StGB mit den Rechtsfolgen (Gefahr des Führerscheinentzuges von mindestens sechs Monaten, der Zahlung einer Geldstrafe von etwa einem Nettomonatsgehalt und des Eintrages von 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg) ist erfüllt, Fahrfehler brauchen nicht hinzuzukommen. Häufig kommt es unter Alkoholeinfluss zum Unfall, hier erhöhen sich sowohl die Geldstrafe als auch die Dauer des Führerscheinentzugs (=Sperrfrist für eine Wiedererteilung).

Ab 1,6 Promille erteilt nach Ende der Sperrfrist die Führerscheinbehörde nur dann eine neue Fahrerlaubnis, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachgewiesen wird. Ich warne dringend davor, sich unvorbereitet dieser Untersuchung zu stellen, da die Anforderungen und die Durchfallraten hoch sind. Beratungen und Vorbereitungen führen niedergelassene Verkehrspsychologen und in Heidelberg zum Beispiel der TÜV Rheinland durch.

Liegt der Blutalkoholgehalt unter 2,0 Promille, so kann die Sperrfrist durch erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar um bis zu drei Monate reduziert werden.

Insgesamt also ist es für den Betroffenen wenig ratsam, die Verteidigung darauf aufzubauen, er habe nicht zu viel getrunken oder aber die Messmethoden seien fehlerhaft, sondern sich der Situation zu stellen und aktiv an einer schnellen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu arbeiten.

Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

www.heinz-rae.de

Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtsanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0

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