Alles was Sie über den nachehelichen Unterhalt wissen müssen

  • 2 Minuten Lesezeit

Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

Für die Ermittlung der Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts ist § 1569 BGB maßgeblich. Hier ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung festgelegt. So hat zunächst jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Nur wenn er dies nicht ausreichend vermag, bzw. geringe Einkünfte erwirtschaftet, entsteht ein Anspruch gegen den früheren Ehegatten.

In den dem genannten Paragraphen nachfolgenden Regelungen ist enumerativ aufgezählt, wie sich der Gesetzgeber die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts vorstellt.

Folgende Gründe kommen in Betracht:

  • Kindesbetreuung
  • Alter
  • Krankheit
  • Erwerbslosigkeit
  • Aufstockung bei Einkommensunterschieden
  • Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
  • Billigkeitsgründe

Um ein gerechtes Ergebnis zwischen der Anforderung der Eigenverantwortlichkeit und nachehelicher Solidarität zu finden, ist immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Sämtliche Interessen und Kriterien der Parteien müssen gegeneinander abgewogen werden.

Zu ermitteln ist die Höhe einer Unterhaltszahlung, die Dauer sowie die Frage der stufenweisen Herabsetzung für die Zukunft.

Im Ergebnis werden die ehebedingt entstandenen Nachteile eines Partners ausgeglichen.

Änderungen im nachehelichen Unterhalt ab dem 01.02.2013

Zentrale Vorschrift für die Änderung ist der § 1578b BGB. Dieser gleicht die Härten aus, die nach langjähriger Ehe durch die Unterhaltsrechtsreform im Jahre 2008 entstanden. In zahlreichen Fällen hatten die Gerichte die Unterhaltszahlungen stark eingeschränkt, sodass langjährige Ehepartner ohne eigene Erwerbstätigkeit oft vor dem finanziellen Ruin standen. Die betraf überwiegend die sogenannten „Hausfrauenehen“. In seiner Entscheidung vom 06.10.2010 hatte der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 202/08) klargestellt, dass eine Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei Ehen von langer Dauer unzulässig sein kann.

Berechnung der nachehelichen Unterhaltszahlung

Maßgebend ist das Einkommen beider ehemaliger Partner. Zum Einkommen zählen auch Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte, Renten, Steuererstattungen o. ä.

Abzuziehen sind eheprägende Belastungen wie Steuern, Sozialabgaben oder Darlehen. Auch können Aufwendungen für eine private Altersversorgung zumindest teilweise berücksichtigt werden.

Derjenige, der nach der Trennung in der Immobilie wohnen bleibt, hat sich einen Wohnvorteil anrechnen zu lassen. Dies gleicht das Erfordernis der Mietzahlung oder Finanzierung einer Wohnung/Haus des anderen Partners aus.

Berufsbedingte Aufwendungen sowie fiktives Einkommen

Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen werden pauschal fünf Prozent berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Anstelle dieser Pauschale können darüber hinausgehenden Aufwendungen aber auch konkret nachgewiesen und geltend gemacht werden.

Geht der Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl er hierzu in der Lage wäre, so kann ihm ein fiktives Einkommen unterstellt werden. Dieses fließt dann in die Unterhaltsberechnung ein, obwohl es real gar nicht vorhanden ist.

Berechnung des Unterhaltsbetrags

Grundlage ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Hiervon werden die vorgenannten Beträge abgezogen. Weiter in Abzug kommt ein eventueller Kindesunterhalt. Der nun errechnete Betrag wird um einen sogenannten „Erwerbstätigen – Bonus“ reduziert. Süddeutsche Oberlandesgerichte berechnen diesen mit 10 %, andere folgen einer 3/7 Berechnung.

Gegenüber gestellt wird sodann das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Die Hälfte der Summe der Einkünfte beider ehemaliger Eheleute bilden den ehelichen Bedarf. Auf diesen muss sich der unterhaltsberechtigte Ehepartner das eigene Einkommen anrechnen lassen. Die Restdifferenz ist schließlich der nacheheliche Unterhalt. Grenze ist der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten.

Ich beantworte gerne alle weiteren Fragen rund um das Thema Ehe, Trennung und Scheidung.

Sprechen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Ihre Dagmar Andree

Fachanwältin für Familienrecht

Kanzlei Oelmayer, Kulitz & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater in Ulm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dagmar Andree

Beiträge zum Thema