Alte – und neue? – Legal Highs?

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Vom Bock als Gärtner zum Verbot von Legal Highs

Die Anfänge der sog. Legal Highs und Herbal Highs vor etwa 8 Jahren waren Spice, Kräutermischungen und Badesalze. Inzwischen sind etwa 600 verschiedene psychoaktiv wirkende Stoffe (Legal Highs) auf dem Markt.

Neukreationen und Wettlauf mit dem BtMG

Die Grundidee war einfach: die chemische Grundstruktur eines Stoffes, der vom Betäubungsmittelgesetz (BtmG) in Besitz, Erwerb und Handel verboten war, wurde dahingehend abgewandelt, dass die „Neukreation“ juristisch nicht mehr dem BtMG unterfiel.

Die heutige Vielzahl der Legal Highs ergibt sich, indem das BtMG seinerseits auf die am Markt nunmehr vorhandenen Legal Highs reagierte und immer weitere Stoffe in seine Verbotsregelungen aufnahm. Hierauf wiederum reagierten die Hersteller der Legal Highs, indem sie die chemische Grundstruktur der jeweiligen Produkte abermals veränderten. Folge: die so veränderten – neuen- Produkte waren – bei gleichbleibender psychoaktiver Wirkung (wieder) legal.

Die meisten dieser Produkte davon dürften weitaus gefährlicher sein als THC. Insbesondere weitaus schwerer therapierbar und in ihrer Langzeitwirkung kaum kalkulierbar. Bislang aber im Unterschied zu THC, also Cannabis bzw. Marihuana, aber eben legal. Ob es die Legal Highs denn überhaupt gebraucht hätte, wenn der Gesetzgeber etwas großzügiger mit der strafrechtlichen Behandlung von Anbau, Besitz, Erwerb und Handel mit THC umgegangen wäre, bleibt fraglich.

Das neue Gesetz

Dies soll sich nun ändern: das Neue-psy­choaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) (Drucksache 18/8579) kommt! So forderte der Bundesrat am 1.7.2016 zwar noch einige Änderungen an dem Gesetzesentwurf insbesondere hinsichtlich des Strafrahmens sowie der Aufnahme einer „Kronzeugenregelung“. Indes ist mit der Einführung des NpSG nunmehr in absehbarer Zeit wohl tatsächlich zu rechnen.

Das NpSG soll nunmehr die Herstellung, das In-den Verkehr-Bringen, den Erwerb, den Besitz, die Weitergabe sowie den Handel von Legal Highs unter Strafe stellen. Insoweit nichts Neues im Verhältnis zu den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Die Besonderheit indes: anders als das BtMG verbietet das NpSG nicht einzelne Substanzen. Sondern vielmehr ganze Stoff­gruppen - insbesondere synthetische Cannabinoide sowie von Phenyle­thyla­min und Cathinonen abgeleitete Verbindungen). Damit will der Gesetzgeber neuen Strafbarkeitslücken vorbeugen. Diesse würden entstehen, indem die Produkte wie bisher in ihrer jeweiligen chemischen Struktur verändert und damit abermals strafrechtlich nicht erfasst werden könnten. Ein Wettlauf gegen „Neukreationen“ also. Welche weiteren „Neukreationen“ hierdurch nunmehr entstehen, bleibt abzuwarten!


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