Anforderungen an Widerrufsbelehrung bei Internetplattformen

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Kurz & bündig:

  1. Die gem. Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB gestellten Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beinhalten auch die Pflicht, die Belehrung klar, deutlich und unmittelbar dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.
  2. Eine bloße Verlinkung des Widerrufsrechts innerhalb der AGB genügt diesen Anforderungen nicht.

(LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2015 – 103 O – 80/50)

I. Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet auf diversen Internetplattformen Dienstleistungen für private und gewerbliche Kunden im Bereich Umzug an. Auf einer der Seiten hatte die Beklagte die Widerrufsbelehrung in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingebunden. Einen zusätzlichen Link mit der Bezeichnung „Widerrufsbelehrung“ enthielt die Internetseite nicht. Die Bestätigung der Belehrung erfolgte bei Aufgabe einer Bestellung durch Setzen eines Häkchens (sog. Check-Box).

II. Rechtliche Einordnung

Der Klage wurde stattgegeben. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 EGBGB zu. Die Informationen zum Widerrufsrecht müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu ist insbesondere die klare und verständliche Darstellung der Informationen auf dem jeweiligen Medium erforderlich. Den Zweck der Information an den Käufer, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht kann nur ein Link erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können. Diesen Anforderungen genügt die bloße Einbindung eines Links in die AGB nicht. Die Beklagte könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass die Verbraucher das Lesen der AGB (und damit der Widerrufsbelehrung) durch Setzen eines Häkchens in der sog. Check Box bestätigen müssen. Es sei gerichtsbekannt, dass eine Mehrzahl von Nutzern solche Bestätigungen anklicken, ohne tatsächlich die AGB gelesen zu haben.

III. Quintessenz

Händler dürfen zwar die Widerrufsbelehrung in AGB einbinden. Dann müssen sie aber im Bestellvorgang einen klaren Hinweis unterbringen, dass sich die Widerrufsbelehrung in den AGB befindet und direkt zur Widerrufsbelehrung verlinken, z.B. per Sprungmarke.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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