Anleger der MCE Erste Zweitmarktportfolio sollen Ausschüttungen zurückzahlen

  • 3 Minuten Lesezeit

Aufforderungsschreiben durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rühle an Anleger der MCE 01

Anleger der MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG haben Post von der Kanzlei Ludwig, Wöhren, Schewtschenko aus Hamburg bekommen. Darin fordert Herr Dr. Thomas Rühle Anleger der MCE 01 zur Zahlung auf. Zu beachten ist dabei jedoch  für wen der Anwalt auftritt.

Einmal schreibt er die Anleger im Namen von Rechtsanwalt Dr. Timm Gessner, Insolvenzverwalter der MCE Erste Zweitmarktportfolio. Ein anderes mal im Namen des Rechtsanwalts Professor Dr. Gerrit Hölzle, Insovlenzverwalter der Alphabet Treuhand GmbH.

In welcher Eigenschaft Herr Dr. Rühle den Anleger anschreibt hängt davon ab, wie sich der Anleger an dem Fonds beteiligt hat. Bei einer direkten Beteiligung, mit Eintragung in das Handelsregister, wird der Anleger von Rechtsanwalt Gessner als Insovlenzverwalter der MCE Erste in Anspruch genommen. 

Bei einer Beteiligung über den Treuhänder, ohne Eintragung des Anlegers in das Handelsregister, wird der Anspruch gestellt von Rechtsanwalt Hölzle als Insovlenzverwalter der Alphabet Treuhand GmbH. 

Direkte Beteiligung an der MCE Erste

Für den Insovlenzverwalter Timm Gessner wird gegen die Anleger ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen geltend gemacht. 

Gestützt wird dieser Anspruch auf die §§ 171, 172 abs. 4 HGB. Danach haftet der Anleger den Gläubigern einer Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage (§ 171 HGB). Bekommt er diese wieder zurückgezahlt, so muss er sie später wieder einzahlen, um Gläubiger der Gesellschaft zu bedienen (§ 171 HGB). Es handelt sich dabei um einen Anspruch der Gläubiger gegen die Anleger, der vom Insovlenzverwalter geltend gemacht wird. 

Unter folgenden Voraussetzungen ist der Anleger zur Zahlung verpflichtet:

  1. Gewinnunabhängige Ausschüttungen
    Der Anleger hat Ausschüttungen bekommen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind. Dabei kommt es auf das Ergebnis der Handelsbilanz an. In seinem Schreiben legt der Anwalt entsprechend dar, dass das Ergebnis über die Jahre 2008 bis 2016 negativ war.
  2. Rückzahlung der Einlage
    Durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen muss das Kapitalkonto des Anlegers gemindert worden sein. Das ist üblicherweise der Fall.

    Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die meisten Anleger nur mit einem Teilbetrag ihrer Einlage im Handelsregister eingetragen sind. Dieser Teilbetrag ist bestimmend für die Haftung und das Kapitalkonto muss entsprechend gemindert sein. Den Nachweis hierzu erbringt der Anwalt in seinem Schreiben nicht.
  3. Offene Gläubigerforderung können durch aktuellen Massebestand nicht gedeckt werden
    Mit Massebestand ist das aktuelle Vermögen der MCE Erste gemeint. Das sind rund 10.000 EUR.

    Dem Schreiben beigefügt ist eine Insolvenztabelle, aus der sich offene Forderungen in Höhe von 1,8 Mio. EUR ergeben. Auffällig ist jedoch, dass bislang lediglich Forderungen in Höhe von rund 88 TEUR anerkannt sind.
  4. Verjährung
    Gemäß § 159 HGB verjährt der Anspruch 5 Jahre nach Insolvenzeröffnung. Die Insolvenz wurde 2019 eröffnet, so dass Verjährung hier keine Rolle spielt.

Beteiligung über die Treuhänderin Alphabet Treuhand GmbH

Für den Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerrit Hölzle wird gegen die Anleger ebenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen geltend gemacht. Insoweit gilt das zuvor ausgeführte. Neben der Frage, ob überhaupt eine Rückzahlung der Einlage gegeben ist, ist hier aber auch die Verjährung zu prüfen. 

Bei Anlegern, die sich über einen Treuhänder beteiligt haben, gilt die kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren. Hinzu kommt, dass diese nicht erst mit der Insolvenzeröffnung zu laufen beginnt, sondern unter Umständen früher. Nämlich in dem Zeitpunkt, in dem der Treuhänder wusste, dass er mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit für offene Forderung der MCE Erste gegenüber Gläubigern des Fonds einzustehen hat. 

Dies kann schon deutlich vor 2019 der Fall gewesen sein und ist anhand der Kommunikation der Treuhänderin mit den Anlegern der MCE 01 zu prüfen. 

Empfehlung an Anleger der MCE Erste Zweitmarktportfolio

Egal ob sie sich direkt oder über die Treuhänderin beteiligt haben, sollten Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme überhaupt gegeben sind. Hierfür steht Ihnen die Kanzlei CDR Legal Rechtsanwalts GmbH gerne Zur Verfügung. Im Rahmen eines Erstgesprächs können wir Ihre rechtlichen Möglichkeiten erörtern. Gerne unterstützt sie die Kanzlei anschließend bei der Wahrung Ihrer Interessen. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Corinna Ruppel LL.M.

Beiträge zum Thema