Anordnung Dauertestamentsvollstreckung in einem Erbvertrag - OLG Köln 2 Wx 347/19

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In dem vorliegenden Fall (OLG Köln 2 Wx 347/19) wurde über die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Bonn entschieden.

Der Erblasser verstarb am 19.06.2019, und seine Ehefrau war bereits am 30.07.2016 verstorben.

Die gemeinsamen Kinder des Erblassers und seiner Frau sind die Beteiligten zu 1) und 2).

Eine weitere Tochter des Erblassers ist ebenfalls vorverstorben und hat drei Kinder hinterlassen, darunter die Beteiligte zu 3).

Der Erblasser hinterließ zwei letztwillige Verfügungen, eine aus dem Jahr 2013 und eine aus dem Jahr 2018.

In dem Erbvertrag von 2013 setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein, und im Falle des Überlebens eines Ehepartners werden die gemeinsamen Kinder bzw. Enkel zu Erben bestimmt.

Zudem wird ein Testamentsvollstrecker ernannt.

Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung betrifft den gesamten Nachlass und nicht nur die Vorerbschaft, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert.

Die Beteiligte zu 3) beantragte beim Amtsgericht, das Amt als Testamentsvollstreckerin anzunehmen, was jedoch von der Beteiligten zu 2) angefochten wurde.

Sie argumentierte, dass die Testamentsvollstreckung nur den Miterbenanteil einer anderen Person betreffe und dass es einen Interessenkonflikt gäbe, da die Beteiligte zu 3) angeblich in finanzielle Unregelmäßigkeiten verwickelt sei.

Das Nachlassgericht entschied jedoch zugunsten der Beteiligten zu 3), und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab.

Es wurde festgestellt, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass betraf und nicht nur den Miterbenanteil einer Person.

Zudem sei im Verfahren zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zu prüfen, ob ein behaupteter wichtiger Grund für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliege.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier;


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