Anwalt für Vorladung, Anklage, Hausdurchsuchung wegen Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl
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Diebstahl vermittelt den Eindruck, ein nahezu alltägliches Delikt geworden zu sein. Seien es Taschendiebstähle, vor denen regelmäßig gewarnt wird, oder Ladendiebstähle. Aber auch das Sprengen von Geldautomaten, was immer häufiger stattfindet, zählt zu den zahlreichen (versuchten) Diebstahlstaten.
Dann gibt es die Art von Diebstahl, bei der zu der Wegnahme fremden Eigentums eine weitere Gefahr, eine weitere Verletzung, begründet wird oder begründet werden kann. Hierzu zählen zum Einen Diebstähle, bei denen naturgemäß weitere Straftaten verwirklicht werden (z.B. das Sprengen eines Geldautomaten) oder zum Anderen der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl.
Mehr zur Strafbarkeit des Sprengens von Geldautomaten erfahren Sie hier .
Wie hoch ist die Strafe für Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl?
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft (§ 244 Abs.1 StGB).
In sogenannten minder schweren ist die Strafandrohung etwas geringer (Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren, § 244 Abs.3 StGB).
Bezieht sich der Wohnungseinbruchdiebstahl allerdings auf eine Wohnung, die dauerhaft eine Privatwohnung ist, so erhöht sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren (§ 244 Abs.4 StGB). Damit wird die Tat zu einem Verbrechen im strafrechtlichen Sinne. Grund hierfür ist, dass nicht „nur“ das Eigentum bzw. der Gewahrsam durch eine solche Tat angegriffen wird, sondern auch in die Privatsphäre, die innerhalb einer Privatwohnung besteht, eingegriffen wird. Die psychischen Folgen, die solche Straftaten für die Opfer haben können, sind nicht zu unterschätzen. BT Drucksache 13/8587 in 25.09.1997 S.43.
Ein schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bedroht. In minder schweren Fällen ist die angedrohte Strafe auch hier geringer.
Wann ein minder schwerer Fall einer Straftat vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hierfür gibt es keine festen Fallgruppen. Vielmehr muss das entscheidende Gericht erörtern, ob das Unrecht der in Frage stehenden Straftat vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall dergestalt abweicht, dass eine geringe Sanktionierung geboten ist.
Vorab: Was genau ist strafbarer Diebstahl?
Bevor wir über die Frage der Strafbarkeit eines Waffendiebstahls, eines Bandendiebstahls und eines Wohnungseinbruchdiebstahls reden können, muss zunächst geklärt werden, was ein Diebstahl ist. Die genannten Arten von Diebstahl bauen hierauf auf. Der Diebstahl ist hierzu der sogenannte Grundtatbestand. Waffendiebstahl, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl sind sogenannte Qualifikationen eines Diebstahls. Es handelt sich also um einen Diebstahl, zu dem noch bestimmte strafschärfende Merkmale hinzukommen.
Die Straftat des Diebstahls gehört zu denjenigen Delikten unter denen im Grunde jeder meint, sich etwas vorstellen zu können. Ob dies juristisch stets zutreffend ist, bleibt offen.
Ein Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen (§ 242 Abs.1 StGB).
Die Wegnahme bedeutet, dass fremder Gewahrsam (das ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem natürlichen Willen) gebrochen, und neuer Gewahrsam begründet wird. Vgl. BGH, Beschluss v. 07.04.2021 – 202 StRR 33/21 in openJur 2021, 20657.
Gebrochen wird Gewahrsam, wenn der Gewahrsamswechsel gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers vollzogen wird.
Bei kleinen Gegenständen kann der Gewahrsam gegebenenfalls sogar bereits durch das Ergreifen der Sache gebrochen werden. Vgl. BGH, Beschluss v. 07.04.2021 – 202 StRR 33/21 in openJur 2021, 20657.
Im Supermarkt beispielsweise genügt das aber noch nicht. Hier wird der Gewahrsam aber regelmäßig dann dadurch gebrochen, dass man die Sache zum Beispiel in die Jackentasche steckt. Ab diesem Moment ist es für den ursprünglichen Gewahrsamsinhabers nur noch bestenfalls erschwert möglich, auf die Sache zuzugreifen.
Die Absicht sich die Sache rechtswidrig zuzueignen besteht einmal daraus, dass man den Eigentümer dauerhaft aus seiner Position als solchen verdrängen möchte und sich zumindest vorübergehend zu einer eigentümerähnlichen Stellung aufschwingen, die Sache also seinem Vermögen (oder dem einer dritten Person) zuführen will. Vgl. BGH, 11.12.2018 – 5 StR 577/18.
Hat der Dieb keinen (durchsetzbaren) Anspruch darauf, sich die Sache zuzueignen, so ist diese rechtswidrig.
Näheres zum „einfachen“ Diebstahl erfahren Sie hier
Wann macht man sich wegen Diebstahls mit Waffen strafbar?
Das strafschärfende Merkmal, das bei einem Diebstahl mit Waffen zu dem Diebstahl hinzutritt ist, wenig überraschend, dass Waffen bei dem Diebstahl involviert sind. Das ist aber nicht alles und insbesondere nicht genau. Ein Diebstahl mit Waffen liegt nämlich – so § 244 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a – dann vor, wenn ein Beteiligter an der Tat (das ist also nicht nur der Täter selbst) „eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt“.
Der Grund für die erhöhte Strafe in solchen Fällen liegt nahe. Hat der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug zur Hand, so ist das Risiko, dass die Situation eskaliert und ein Beteiligter (das Opfer insbesondere) verletzt wird oder möglicherweise sogar stirbt, stark erhöht.
Was ist ein anderes gefährliches Werkzeug?
Wie der Begriff „gefährliches Werkzeug“ bereits verrät, ist maßgebliches Kriterium für die Feststellung, ob ein Beteiligter ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führte, die Gefährlichkeit des bei sich geführten Gegenstands. Es kommt darauf an, ob der Gegenstand generell dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Diese Gefährlichkeit muss dabei dem Werkzeug als solchem anhaften und nicht erst durch die konkrete Verwendung und eine Verwendungsabsicht des Täters entstehen. OLG Nürnberg, Urteil v. 15.10.2018 – 1 OLG 8 Ss 183/18 in openJur 2020, 54893 (unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH). Die Gefährlichkeit bemisst sich an objektiven Kriterien (vgl. BGH, Beschluss v. 03.06.2008 – 3 StR 246/07).
Dies liegt daran, dass im Rahmen des Waffendiebstahls bereits dem Beisichführen des Werkzeugs eine eine Straferhöhung rechtfertigende Gefährlichkeit beigemessen wird (und nicht „erst“ der Verwendung als solcher).
Ein Taschenmesser ist – so der BGH – grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug in diesem Sinne. Dies liegt an der vergleichbaren Gefährlichkeit zu solchen Messern, die als Waffen im Sinne des Waffengesetzes eingeordnet werden. Vgl. BGH, Beschluss v. 03.06.2008 – 3 StR 246/07.
Wann führt man eine Waffe bei der Tat bei sich?
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der erhöhten Strafandrohung, dass eine durch das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs die Eskalationsgefahr steigt, ist es für das Beisichführen wohl erforderlich, dass der Beteiligte auch einen entsprechend (schnellen und einfachen) Zugriff auf das Werkzeug hat. Erforderlich ist, dass der Beteiligte sich darüber bewusst ist, dass er das Werkzeug einsatzbereit bei sich führt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 24.03.2011 – 2 Ss 90/11 in openJur 2012, 34360). Bei Schusswaffen ist dieses Bewusstsein regelmäßig zu bejahen. Dass der Täter auch die Absicht hat, das Werkzeug oder die Waffe zu verwenden, ist hingegen nicht erforderlich. Vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 19.05.2011 – 1 Ss 10/11 in openJur 2020, 28207.
Diskutiert wird hier insbesondere im Rahmen von Berufswaffenträger, wie zum Beispiel Polizeibeamte.
Macht man sich auch als Berufswaffenträger bei einem Diebstahl automatisch wegen Diebstahls mit Waffen strafbar?
Berufswaffenträger tragen – jedenfalls innerhalb des Dienstes – in der Regel eine Waffe mit sich. Damit stellt sich die Frage, ob – wenn z.B. ein Polizeibeamter einen Diebstahl in Uniform (inkl. Dienstwaffe) begeht – ein Berufswaffenträger automatisch einen Diebstahl mit Waffen begeht, was dann unmittelbar einen höheren Strafrahmen zur Folge hat.
Die Rechtsprechung hält grundsätzlich die Straftat des Diebstahls mit Waffen auch auf Berufswaffenträger für anwendbar (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 02.01.2007 – 2 Ss 459/06 in openJur 2011, 49211).
Man könnte dies verneinen, indem man darauf abstellt, dass ein Berufswaffenträger sich nicht permanent darüber bewusst ist, eine Waffe bei sich zu führen. Gerade dieses Bewusstsein ist ja aber, wie bereits erörtert, erforderlich.
Das OLG Naumburg stellte in einem Urteil aus dem Jahr 2011 darauf ab, dass gerade Berufswaffenträger aufgrund der ihnen zukommenden dienstlichen Pflichten besonders achtsam und aufmerksam in Bezug auf das Beisichführen einer Waffe sind, sodass ein ständiges Bewusstsein hinsichtlich des Bei sich Führens besteht. Gerade bei Schusswaffen liege das Bestehen eines solchen Bewusstsein nahe. In Ausnahmefällen könne ein Bewusstsein verneint werden. Vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 19.05.2011 – 1 Ss 10/11 in openJur 2020, 28207.
Das OLG Hamm sagt zu diesem Problem, dass im Falle des Zweifels am Bestehen eines aktuellen Bewusstseins des Tragens einer Waffe, die Anforderungen an das Feststellen des Bewusstseins des Bei sich Führens steigen. Entsprechende Zweifel können gegebenenfalls auch aufgrund des Umstands begründet sein, dass der Betroffene Berufswaffenträger ist. Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 02.01.2007 – 2 Ss 459/06 in openJur 2011, 49211.
Beisichführen eines Mittels, um Widerstand zu überwinden
Straferhöhend in diesem Sinne wirkt auch das Beisichführen eines Werkzeugs oder eines Mittels mit der Intention, den Widerstand einer anderen Person zu überwinden oder bereits zu verhindern. Dies soll durch Gewalt oder durch Drohung mit eben dieser geschehen (§ 244 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b).
Wann macht man sich wegen Bandendiebstahls strafbar?
Eine höhere Strafe für einen Diebstahl droht auch dann, wenn man die Tat als Mitglied einer Bande begeht und der Diebstahl Teil einer entsprechenden Abrede der Bande ist. Straferhöhend wirkt hier die abstrakte Organisationsgefahr, also das systematische arbeitsteilige Zusammenwirken.
Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen und hat sich zur fortgesetzten Begehung von bestimmten Straftaten zusammengeschlossen. Dieser Zusammenschluss fußt auf einer Bandenabrede. Vgl. BGH, Urteil v. 28.09.2011 – 2 StR 93/11.
Dass alle Bandenmitglieder am Tatort anwesend sind, ist nicht erforderlich.
Wann macht man sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar?
Auch der sogenannte Wohnungseinbruchdiebstahl wird härter bestraft, als ein „normaler“ Diebstahl.
Hier kommt die Verletzung des Hausrechts, wenn es sich um eine Privatwohnung handelt auch die Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen, zu dem Angriff auf das Eigentum hinzu. Die Folge: Eine höhere Strafe.
Konkret wird bestraft, wenn man in eine Wohnung …
- einbricht,
- einsteigt,
- mittels eines falschen Schlüssels eindringt,
- mittels eines sonstigen nicht zur Öffnung bestimmten Werkzeugs eindringt oder
- sich in der Wohnung verborgen hält.
Der BGH bejahte auch für Wohnmobile, die auch tatsächlich als Übernachtungsmöglichkeit genutzt werden (in dem Zeitpunkt, in dem der Diebstahl begangen wird), die Wohnungseigenschaft in diesem Sinne, vgl. BGH, Beschluss v. 11.10.2016 – 1 StR 462/16 in openJur 2018, 1646.
Handelt es sich bei der Wohnung um eine Privatwohnung, die dauerhaft als solche genutzt wird, so steigt der Strafrahmen.
Was ist der Unterschied zwischen Einsteigen und Einbrechen in eine Wohnung?
Auch das Einsteigen oder Einbrechen in eine Wohnung zur Begehung eines Diebstahls wirkt straferhöhend.
Unter Einsteigen versteht man dabei das Hineingelangen in die Wohnung durch eine nicht hierfür bestimmte Öffnung. Zudem müssen dem Betreten entgegenstehende Hindernisse überwunden werden. Nur der Umstand, dass es gewisse Schwierigkeiten gibt, in die Wohnung zu gelangen, zählt hierbei aber noch nicht als Hindernis. BGH, Beschluss v. 10.03.2016 – 3 StR 404/15.
Beim Einbrechen kommt die Gewaltkomponente dazu. Bestraft wird nämlich das gewaltsame (also durch den Einsatz von Kraft) Überwinden von dem Zugang entgegenstehenden Hindernissen, wie zum Beispiel Schließvorrichtungen. Dass dabei auch die Sache tatsächlich in Gestalt einer Substanzverletzung beschädigt wird (und man zugleich eine strafbare Sachbeschädigung verwirklicht), ist hingegen nicht erforderlich. Vgl. BGH, Beschluss v. 27.11.2018 – 2 StR 481/17 in openJur 2019,17.
Eine Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahls kann sogar schon dann drohen (in Gestalt des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls), wenn „lediglich“ eine Scheibe zum Wintergarten eingeschlagen wurde, dieser aber mit dem Haupthaus verbunden ist. Vgl. BGH, Beschluss v. 19.05.2021 – 6 StR 28/21.
Was ist ein falscher Schlüssel?
Auch das Hineingelangen in eine Wohnung mit einem falschen Sinne ist ein Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 StGB. Ob ein Schlüssel falsch ist, bestimmt sich dabei danach, ob der Berechtigte ihn zur Öffnung bestimmt hat. Der Schlüssel ist also gewidmet.
Der Schlüssel kann auch wieder entwidmet werden (sodass er „falsch“ wird). Hierzu bedarf es aber eines (sich zumindest aus den Umständen ergebenden) Akts der Entwidmung. Falsch meint dabei insbesondere nicht, dass der Täter nicht dazu befugt ist, ihn zu benutzen. Vgl. BGH, Beschluss v. 18.11.2020 – 4 StR 35/20.
Hat der Berechtigte den Schlüssel lediglich vergessen, ist er noch nicht entwidmet und damit auch nicht falsch. Erst wenn der Berechtigte das Fehlen des Schlüssels bemerkt, wird er (wenn der Berechtigte dies so möchte) gegebenenfalls falsch in diesem Sinne. BGH, Beschluss v. 18.11.2020 – 4 StR 35/20.
Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklage mit dem Vorwurf eines Diebstahls mit Waffen, eines Wohnungseinbruchdiebstahls oder eines Bandendiebstahls erhalten haben, sollten Sie bestenfalls zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter einer Straftat Gebrauch machen und sich so früh wie möglich an einen auf das Strafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht wenden.
Im Fall eines Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft als Privatwohnung genutzte Wohnung, liegt sogar ein Fall einer sogenannten Pflichtverteidigung vor. Ihnen muss in diesem Fall während des Strafverfahrens ein Strafverteidiger zur Seite stehen. Entgegen eines sich hartnäckig haltenden Irrglaubens hängt das Vorliegen einer Pflichtverteidigung nicht von den Einkommensverhältnissen des Angeklagten ab, sondern insbesondere (aber nicht nur) von der Schwere des Tatvorwurfs.
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