"Arbeitskollegen erhalten Inflationsausgleichsprämie - nur ich nicht"
- 2 Minuten Lesezeit
Ob Lebensmittel, Strom- und Heizkosten oder die Miete: Steigende Preise infolge der hohen Inflation machen vielen Menschen zu schaffen. Aus diesem Grund können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie bezahlen: Bis zu 3.000,00 Euro steuer- und abgabenfrei (§ 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes).
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Doch was ist, wenn Arbeitskollegen im selben Unternehmen die Inflationsprämie erhalten, man selbst aber nicht? Was kann man gegen diese Ungerechtigkeit tun?
Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Im Arbeitsrecht gibt es ein Gleichbehandlungsgebot. Vergleichbare Arbeitnehmer müssen gleich behandelt werden - eine Ungleichbehandlung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, ist verboten.
Eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung könnte sich etwa dadurch ergeben, dass nur solche Mitarbeiter die Prämie erhalten, die unterhaltspflichtig sind, also zum Beispiel Kinder haben. Auch könnte der Arbeitgeber die Inflationszahlung an solche Beschäftigte leisten, die unter einer gewissen Lohngrenze liegen.
Erfolgt die Unterscheidung dagegen willkürlich, können Arbeitnehmer hiergegen mit Erfolg vorgehen und auch für sich eine entsprechende Inflationsausgleichsprämie verlangen.
Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt und zum Beispiel Frauen oder ältere Arbeitskräfte benachteiligt.
Entstehen einer betrieblichen Übung
Die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000,00 Euro muss nicht auf einmal ausgezahlt werden. Es ist auch zulässig die Prämie in mehrere Teilzahlungen aufzusplitten.
Für die Arbeitgeberseite ergibt sich hierdurch jedoch das Risiko, dass eine sogenannte betriebliche Übung entsteht. Arbeitnehmer können also - wie bei einem Art Gewohnheitsrecht - aus der wiederholten Zahlung einen Rechtsanspruch ableiten: "Ich habe nun mehrfach eine Inflationsausgleichsprämie ohne Vorbehalt erhalten - also habe ich offenbar einen rechtlichen Anspruch hierauf."
Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht
Ob ein Mitarbeiter tatsächlich einen rechtlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat und wie Arbeitgeber reagieren können, wenn ihre Beschäftigten eine solche Zahlung verlangen, können hierauf spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht erläutern.
Die Rechtsanwaltskanzlei Bürgler ist auf arbeitsrechtliche Fragestellungen spezialisiert und hilft auch Ihnen gerne weiter.
Artikel teilen: