Arbeitsrecht: Ausschlussfristen erhalten wichtige Änderung

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Ab dem 01.10.2016 benötigen arbeitsvertragliche Ausschlussfristen eine dringende Änderung

Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag sehen bisher vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nach deren Entstehung fristgerecht geltend zu machen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mussten diese Ansprüche spätestens drei Monate nach deren Entstehung angezeigt werden. Hierbei wurde stets verpflichtend festgelegt, dass diese Ansprüche schriftlich erhoben werden müssen. Gemäß § 126 Absatz 1 BGB bedeutet Schriftform allerdings, dass die Ansprüche nicht per Email oder Fax geltend gemacht werden können. Einzig ein eigenhändig unterschriebenes und der anderen Vertragspartei im Original übergebenes Schreiben konnte der bisherigen Ausschlussfristenregelung entsprechen.

Neueinführung des § 309 Nr. 13 BGB

Mit Neueinführung des § 309 Nr. 13 BGB sind so formulierte Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag unwirksam, da zukünftig eine strengere Form als die Textform nach § 126 b BGB nicht vereinbart werden kann. Hiernach wäre die Geltendmachung von Ansprüchen via Email oder Fax auch zulässig. Von der Neueinführung des § 309 Nr. 13 BGB sind allerdings nur solche Verträge betroffen, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen werden. Altverträge werden hiervon nicht erfasst, hier ist die Schriftform gemäß § 126 Absatz 1 BGB weiterhin von den Vertragsparteien zwingend zu beachten.

Tarifvertragliche Ausschlussfristen werden von § 309 Nr. 13 BGB nicht berührt

Hierbei ist allerdings zwingend zu beachten, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen von der Neueinführung des § 309 Nr. 13 BGB nicht tangiert werden. Sollten also Arbeitsverträge mit Bezugnahme auf tarifvertragliche Ausschlussfristen geschlossen werden, so kann auch hier zukünftig die Schriftform gemäß § 126 Absatz 1 BGB wirksam vereinbart werden. Insofern findet bei Ausschlussfristen in Tarifverträgen gerade nicht die sog. AGB-Kontrolle statt.

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