Arbeitsrecht: Dürfen Fußballvereine endlos befristen? Profifußball drohen harte Zeiten!

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Der „ehemalige“ oder doch „Noch“-Torwart des FSV Mainz 05 Heinz Müller hat gegen sein Vertragsende im Sommer 2014 beim Fußball-Bundesligisten FSV Mainz 05 geklagt – und gewonnen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 (3 Ca 1197/14) ist nicht rechtskräftig, der FSV Mainz 05 hat Berufung eingelegt. Morgen wird die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz verhandelt.

Die erste Instanz vertrat die Ansicht, dass ausgehend von den Arbeitsrechtlichen Grundsätzen sich die vereinbarte Befristung weder aufgrund in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 6 TzBfG) noch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 TzBfG) als gerechtfertigt erweist.

Sollte die Kammer das Urteil aus erster Instanz bestätigen, könnte der „Fall Müller“ das bisherige Transfersystem im Profifußball komplett auf den Kopf stellen. Es wäre nicht mehr ausgeschlossen, dass Profis plötzlich „normale“ Arbeitnehmer und befristete Verträge über mehr als zwei Jahre unzulässig wären.

Das hieße auch, dass eine Kündigung durch einen Profiverein den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliegen würde. Das bedeutet, dass eine fristgerechte Kündigung nur aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen möglich wäre.

Die Entscheidung hätte immense Auswirkungen auf den Profifußball. In der Branche stellen befristete Arbeitsverträge derzeit die absolute Regel dar. Folgt die Berufungsinstanz dem Arbeitsgericht, könnten Arbeitsverträge von Lizenzfußballspielern dem Grunde nach nur noch bis zur Höchstdauer von zwei Jahren befristet werden. Bei längerer Beschäftigung müsste ein besonderer sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG die Befristung rechtfertigen

Ob es tatsächlich so weit kommen wird, bleibt abzuwarten. Egal, wie das Gericht morgen entscheiden wird: Es steht zu vermuten, dass der Rechtsweg damit nicht beendet ist, sondern dass die unterliegende Partei Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen wird. Möglicherweise wird auch der Europäische Gerichtshof noch in der Sache bemüht, falls Europarecht tangiert sein sollte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Paderborn


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