Arbeitsrecht in Zeiten der Pandemie

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Am heutigen Tage berichtet das Handelsblatt darüber, dass der Galeria Karstadt Kaufhof durch die coronabedingten Schließungen der Geschäfte wöchentlich 80.000.000 Euro Umsatz fehlten und daher beantragt hat, unter das Schutzschirmverfahren zu fallen. Das Schutzschirmverfahren bewirkt, dass in die Krise geratene Unternehmen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden, ohne dass die Betriebe bereits Insolvenz anmelden müssen.

Dieses prominente Beispiel steht sicherlich stellvertretend für einige Unternehmen, die durch das Coronavirus in Schieflage geraten sind. Um das Schlimmste zu verhindern, greifen Unternehmen aktuell immer wieder in bestehende Arbeitsverhältnisse ein. Der nachfolgende Videobeitrag soll vor allen Arbeitnehmern erste Antworten liefern, was Arbeitgeber aktuell tun dürfen und was sie vielleicht auch tun müssen.

Konkret wird der Frage nachgegangen, ob Arbeitnehmer, die aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen ein Kind zu betreuen haben, bei voller Weiterzahlung des Lohnes durch den Arbeitgeber zuhause bleiben dürfen.

Außerdem stellt sich die Frage, was mit dem Lohn des Arbeitnehmers passiert, wenn er coronabedingt arbeitsunfähig ist. Wie und auf welche Weise muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer schützen? Ist es möglich, dass der Arbeitgeber gerade einfach Betriebsführerin anordnet? Kann der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen? Wie sieht es darüber hinaus mit betriebsbedingten Kündigungen aus? Diese Fragen beantworte ich Ihnen gern in dem beigefügten Video.


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