Arbeitsrecht: Kündigung nach Beleidigung des Vorgesetzten als „Kollegenschwein“

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 07.05.2014, Az. 11 Sa 905/13) kann einem Arbeitnehmer, der seinen Vorgesetzten im Gespräch mit dem Unternehmensleiter als „Kollegenschwein“ betitelt, nicht immer sofort gekündigt werden. Zwar kann eine Beleidigung des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten durchaus grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es seien insoweit stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die in dem zu entscheidenden Fall ausgesprochene arbeitgeberseitige fristlose, hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet, da sich diese als unverhältnismäßig erwiesen habe und einer Interessenabwägung nicht standhalte.

In dem konkreten Fall handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, der sich zudem in Abwesenheit des Vorgesetzten ereignete, der als „Kollegenschwein“ bezeichnet wurde.

Wie das Landesarbeitsgericht ausführt, stellen grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtsnahme dar und sind „an sich“ geeignet, sogar eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Im Kündigungsrecht gelte jedoch nicht das Sanktionsprinzip, sondern das Prognoseprinzip. Eine verhaltensbedingte Kündigung sei insoweit gerechtfertigt, wenn eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten sei und künftigen Pflichtverstößen nur durch die Beendigung der Vertragsbeziehung begegnet werden könne. Dies wiederum sei aber nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen – wie beispielsweise eine Abmahnung – von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer zukünftige Vertragstreue zu bewirken. Zudem sie bei der verhaltensbedingten Kündigung stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei das Interesse des Arbeitsnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers gegenüberzustellen ist.


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