Arbeitsrecht / Leiharbeit: keine Zusammenrechnung bei Anschlussbeschäftigung beim Entleiher

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Mehrere Arbeitsverhältnisse, zwischen denen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, können ggf. zu einem einzigen Arbeitsverhältnis zusammengerechnet werden. Damit wird verhindert, dass der Arbeitgeber durch jeweils kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dessen Dauer und damit die Betriebszugehörigkeit beschränkt (mit Auswirkungen auf den Kündigungsschutz, Kündigungsfristen etc.).

Die Zusammenrechung mehrerer Arbeitsverhältnisse, zwischen denen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, kommt aber nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 05.04.2013 (12Sa 50/13) nur in Betracht, wenn diese Arbeitsverhältnisse mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden haben.

Selbst wenn ein Leiharbeitnehmer zuvor mehrere Monate im Entleiherunternehmen auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt worden ist, auf dem er auch im Rahmen einer Anschlussbeschäftigung direkt beim Entleiher tätig wird, handelt es sich nicht um ein einheitliches sondern um zwei aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern.

Hieraus folgt unter anderem, dass die sechsmonatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) neu zu laufen beginnt. Diese Regelung bestimmt, dass ein Arbeitnehmer erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz nach dem KScG geltend machen kann - innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber hingegen grundsätzlich immer kündigen, ohne die Kündigung besonders rechtfertigen zu müssen.


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