Auch enterbte Angehörige haben ein Anrecht auf Einsichtnahme in das Testament
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Das deutsche Recht regelt für den Fall des Ablebens einer Person die Erbfolge grundsätzlich, sodass nicht unbedingt eine Notwendigkeit für den Erblasser besteht, dies selbst in die Hände zu nehmen.
Entscheidet er sich jedoch dafür, kann er durch letztwillige Verfügung (Testament) von der gesetzlich vorgesehenen Regelung weitgehend abweichen.
Den dadurch ausgeschlossenen Personen, welche in der gesetzlichen Erfolge eigentlich vorgesehen waren, steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dann regelmäßig ein Einsichtsrechts in das betreffende Testament zu.
Das betrifft dann nicht nur die Einsichtnahme in die beim Nachlassgericht geführte Akte im Rahmen der Eröffnung des Testamentes. Vielmehr bezieht sich das Einsichtsrechts auch auf die beim Notar hinterlegte beglaubigte Abschrift, soweit ein notarielles Testament vorliegt.
Hintergrund des zu entscheidenden Falles war, dass der durch das Testament enterbte Sohn des Erblassers angegeben hatte, es gebe Anzeichen dafür, dass Seiten des Originals des Testamentes ausgetauscht worden seien.
Während die Vorinstanzen dem Gesuch nicht folgten, entschied der BGH, dass der Notar zwingend von seiner Verschwiegenheitspflicht zu befreien sei und Einsicht in die bei ihm hinterlegte beglaubigte Abschrift des Testamentes gewähren müsse.
Ein Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem gesetzlichen Erben bestehe nicht.
Auch sei es unerheblich, ob der gesetzliche Erbe aus nachvollziehbaren Motiven über den Inhalt des Testaments informiert werden möchte, oder ob dies nicht der Fall ist.
Sollte sich der Notar dann trotz der Entbindung von der Schweigepflicht, die durch die Aufsicht nach dem Urteil des BGH vorzunehmen ist, weigern, so müsste der von der Erbfolge Ausgeschlossene gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte gegen den Notar einleiten.
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