AUFSICHTSPFLICHT DER ELTERN

  • 5 Minuten Lesezeit

Eltern obliegt die Pflicht zur Aufsicht für ihre Kinder. Doch wie weit reicht diese Aufsichtspflicht und wann ist von einer Verletzung dieser auszugehen? Über diese Frage wird des Öfteren gestritten, auch vor den Gerichten. Diesmal beschäftigen wir uns mit zwei obergerichtlichen Entscheidungen, die sich der gebotenen Aufsicht für Kleinkinder auf Laufrädern widmen.

Der erste Fall

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 30.01.2024, 9 U 66/23) ging es um einen Verkehrsunfall. Ein Kind von dreieinhalb Jahren fuhr mit seinem Laufrad von einer abschüssigen Straße auf eine weitere Straße, wo es von einem Auto erfasst wurde. Der Vater beaufsichtigte währenddessen (auch) die drei Kinder seines Bruders, die in einem 20-30 cm tiefen Schwimmbecken auf dem Grundstück des Klägers waren. Das Kind des Klägers trug schwere Verletzungen davon, der den Unfall miterlebende Vater litt in der Folge unter einer Depression. Ansprüche des Kindes wurden gesondert geltend gemacht und das Verfahren mit einem Vergleich beendet. Der Vater verlangte nun als Kläger von der beklagten Haftpflichtversicherung für das beteiligte Kraftfahrzeug Schmerzensgeld wegen des erlittenen Schockschadens.

Die Beklagte machte geltend, sie und der Kläger würden wegen einer Verletzung seiner Aufsichtspflicht dem Kind gegenüber als Gesamtschuldner haften. Widerklagend verlangte sie von dem Kläger daher Ersatz sämtlicher Aufwendungen, die sie an das Kind oder an Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte im Hinblick auf den Unfall im Rahmen des Schadensersatzes zu leisten hat.

Entscheidung in erster Instanz

Das Landgericht nahm auf Seiten des Klägers lediglich einen Mitverschuldensanteil von 20 % an. Dies begründete es damit, dass der Kläger sich in naher räumlicher Entfernung und Hör- und Rufweite des Kindes aufgehalten habe. Er sei seiner Aufsichtspflicht damit im Grunde nachgekommen, hätte diese allerdings intensiver ausüben müssen. Aufgrund des Alters des Kindes wäre eine lückenlose Beaufsichtigung geboten gewesen. Dies sei als leicht fahrlässiger Verstoß gegen die Aufsichtspflicht zu werten.

Da das Kind schon seit eineinhalb Jahren vor dem Unfall in Besitz des Laufrades gewesen, mit diesem stets gut zurechtgekommen und schon öfter den abschüssigen Bürgersteig ohne Auffälligkeiten heruntergefahren sei, habe der Kläger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass sein Sohn das Laufrad sicher beherrsche. Zudem habe er darauf vertrauen dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer – insbesondere im Hinblick auf spielende Kinder – langsam und bremsbereit fahren würden. Da im Rahmen der Aufsichtspflicht auch die Selbständigkeit und Selbstverantwortung des Kindes zu fördern sei, habe er durch Aufhalten in Sicht- und Rufweite des Kindes die Pflicht zur Aufmerksamkeit gewahrt.

Die Widerklage wies das Landgericht ab. Der Kläger könne sich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs auf die Haftungsprivilegierung nach §§ 1664, 277 BGB berufen. Danach haften Eltern für eine Pflichtverletzung dem Kind gegenüber nicht, wenn ihr Verhalten dem Maßstab ihrer eigenüblichen Sorgfalt entsprochen hat. Eine Entlastung von der Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen ist jedoch nicht möglich. Das Haftungsprivileg greife hier, da nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen sei.

Zur Aufsichtspflicht

Das Oberlandesgericht hat sich dem indes nicht angeschlossen. Dem beteiligten Fahrzeugführer habe ein Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgewiesen werden können. Er bzw. die Beklagte hafte daher nur in Höhe von 25 % aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs.

Demgegenüber sei das Mitverschulden des Klägers an dem Unfallgeschehen wegen der Aufsichtspflichtverletzung mit 75 % zu bewerten. Aufsicht bedeutet, dass der Aufsichtsbedürftige zu beobachten, überwachen, aufzuklären, falls erforderlich bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen ist. Der Umfang und die Intensität der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter. Die Grenzen der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richten sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern.

Angesichts des Alters des Kindes und dem Ort, an dem es mit dem Laufrad spielte, habe der Kläger dieser Aufsichtspflicht nicht genügt. Kleinkinder bedürften grundsätzlich ständiger Aufsicht, weil sie aufgrund ihres Entwicklungsstadiums Gefahren in ihrer Umgebung nicht erkennen und beherrschen können. Auch objektiv ungefährliche Situationen könnten für Kleinkinder Gefahren bergen. Angesichts dessen müsse der Aufsichtspflichtige bei der Teilnahme eines Kleinkindes im Straßenverkehr eine jederzeitige körperliche Eingriffsmöglichkeit gewährleisten.

Keine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit

Dem Kläger habe klar sein müssen, dass er die gegenüber den Kindern seines Bruders und seinem Sohn gleichermaßen gebotene Aufsicht nicht gleichzeitig ausüben konnte. Der Sohn befand sich dabei in einer besonders gefahrträchtigen Situation, weswegen das Spielen auf der Straße hätte unterbunden werden müssen. Die Sicht war für herannahende Fahrzeuge durch ein auf der abschüssigen Straße geparktes Auto und eine Hecke komplett versperrt. Ein dreieinhalbjähriges Kind sei aufgrund seiner Körpergröße für den Fahrer eines herannahenden Fahrzeugs erst bei Eintritt in den Straßenraum wahrnehmbar. Dies sei für den Kläger erkennbar gewesen. Aufgrund seiner Position hinter dem parkenden Auto konnte er das Fahren des Kindes vor das herannahende Fahrzeug jedoch nicht verhindern.

Auch das im Rahmen der Widerklage in Betracht kommende Haftungsprivileg der Eltern gegenüber ihrem Kind greife hier nicht. Für die Einhaltung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten sind die Eltern darlegungs- und beweisbelastet. Die Einstufung der Verletzung der Aufsichtspflicht als (einfach) fahrlässig führe nicht zu einem „automatischen“ Eintritt des Haftungsprivilegs. Der Kläger habe hier nicht darlegen können, dass er bei Ausübung der Aufsicht eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegt.  

OLG Hamm zu Eingriffsmöglichkeit

In einem anderen Verfahren hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 21.11.2023, 26 U 79/23) sich ebenfalls mit der Aufsichtspflicht beschäftigt. In dem dortigen Fall war ein knapp dreijähriges Kind mit dem Laufrad auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg unterwegs. Dabei fuhr/lief es mindestens in einem Abstand von 5 bis 9 Metern vor seinen Eltern. Als ein Radfahrer das Kind überholen wollte, machte dieses eine (Lenk-)Bewegung nach links und kollidierte mit dem Radfahrer. Dieser stürzte und zog sich mehrere Frakturen und weitere Verletzungen zu. Der Radfahrer verlangte nun klageweise Schadensersatz von den beklagten Eltern.

Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, in welcher für beide Seiten eine Haftung von 50 % festgestellt worden war. Den Eltern sei eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen, da sie aufgrund des Abstandes keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Kind hatten. Von diesem ausgehende Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer – wie den Radfahrer – konnten so nicht verhindert werden. Doch auch den Radfahrer treffe hier ein erhebliches Mitverschulden. Dieser hatte die Situation und die fehlende Eingriffsmöglichkeit der Eltern erkannt. Er hätte deshalb als Radfahrer auf die Fußgänger und besondere Rücksicht nehmen und auf Sicht fahren müssen. Dies gelte erst recht bei einem Kleinkind, bei dem man nicht wisse, wie es reagiert. Der Radfahrer obsiegte mit seiner Klage daher nur in hälftigem Umfang.

Foto(s): Shutterstock.de

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schlegelmilch LL.M.