Ausbleiben des Betroffenen vor Gericht in Folge von coronabedingten Zutrittsbeschränkungen

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Entsprechend § 74 OWiG wird vorgegangen, wenn der Betroffene eines Bußgeldverfahrens zum Hauptverhandlungstermin nicht anwesend ist. 

Nicht jeder Gerichtstermin muss von einem Betroffenen wahrgenommen werden. In vielen Fällen, vor allem, wenn die Fahrereigenschaft nicht bestritten wird, kann der jeweilige Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten auch allein wahrnehmen. Dazu sollte jedoch der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden sein, oder eine hinreichende Entschuldigung vorweisen können. 

In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der aktuellen Corona-Pandemie ein Urteil des Amtsgerichts Reutlingen, Az. 9 OWi 29 Js 9730/20, vom 14.08.2020 ergangen. 

Dem Urteil lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Betroffener zunächst pünktlich zum Gerichtstermin an der Gerichtspforte erschienen ist. Dort erklärte er, dass er nicht willens ist, einen Mund-Nasen-Schutz zum Zweck des Infektionsschutzes zu tragen. Der Direktor des Amtsgerichtes wies den Betroffenen daraufhin nochmals auf den Zweck des Infektionsschutzes hin und machte deutlich, dass der Betroffene einen Mund-Nasen-Schutz tragen müsse. Dem Betroffenen wurde diese Verfügung bereits in der Ladung zum Termin sowie auch vor dem Betreten des Gebäudes und über den Aushang im Erdgeschoss bekannt gegeben. Medizinische Gründe für eine Ausnahmeregelung lagen beim Betroffenen nicht vor. In Folge der Verweigerungshaltung des Betroffenen machte der Direktor von seinem Hausrecht gebraucht und gewährte dem Betroffenen keinen Zutritt zum Gericht. Der Direktor informierte den Richter im konkreten Verfahren. In Folge dessen wurde ein Verwerfungsurteil erlassen. 

Die vorbenannte Entscheidung hält fest, dass die geschilderte Verweigerung des Betroffenen ein unentschuldigtes Ausbleiben von der Hauptverhandlung darstellt. Jene Entscheidung beruht auf der Wortlautauslegung sowie der Systematik der §§ 73,74 OWiG. Der Betroffene habe sich wissentlich und durch ihn zu vertretene Umstände, damit auch vorsätzlich und schuldhaft, in eine Lage begeben, die ihm den Zutritt zum Gericht nicht gestattete. Zudem sei von einer Verhältnismäßigkeit der Maskenanordnung auszugehen. 

Unabhängig von der jeweiligen Einstellung unserer Mandanten zur Corona-Pandemie und den damit verbundenen Schutzmaßnahmen bleibt hiernach festzuhalten, dass der Kern dieses Urteils für unsere Beratung bedeutet, dass wir ohne ein ärztliches Attest nicht anraten können das Gericht und den Verhandlungssaal bei bestehender Maskenpflicht ohne entsprechenden Mund-Nasen-Schutz betreten zu wollen. 

Unsere Kanzlei steht Ihnen auch in der jetzigen Zeit jederzeit für anwaltliche Beratungen zur Verfügung. 


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