Aussage gegen Aussage im Arbeitsrecht – ist das wirklich so?

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Nach verhaltensbedingten Kündigungen suchen mich häufig Mandanten auf und berichten von erlebten Situationen, an denen entweder nur sie selbst in eine weitere Person beteiligt waren oder es in anderer Konstellation nur einen Zeugen gab, der regelmäßig im Lager des Arbeitgebers stand, sprich ein Arbeitnehmer des Unternehmens ist.

Nehmen wir das Beispiel eines Streits, bei dem möglicherweise Beleidigungen verbaler Art stattgefunden haben sollen. Mein Mandant berichtet von dieser Situation mit einem Arbeitskollegen und ist sicher, dass der Fall sich nicht so zugetragen hat, wie der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses seiner Erwartung nach behaupten wird. Mein Mandant ist dann häufig der Auffassung, es könne ihm nichts passieren, da in dieser Situation „doch Aussage gegen Aussage stünde“. Hat er recht?

Zur Beantwortung der Frage muss man sich Folgendes vor Augen halten. In einem Kündigungsschutzprozess klagen zwei bürgerliche Parteien gegeneinander, einerseits der Arbeitnehmer als natürliche Person, andererseits der Arbeitgeber als Unternehmen, häufig eine Kapitalgesellschaft oder eine juristische Person andere Art.

Während die Kollegen des Arbeitnehmers als Arbeitnehmer des Arbeitgebers selbst nicht Partei des Kündigungsschutzprozesses sind, stehen sie dem Arbeitgeber als beklagter Partei als Zeugen zur Verfügung. 

Nach dem Grundsatz, dass eine Partei eines Rechtsstreits nicht gleichzeitig Zeuge sein kann, scheidet der gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmer als Zeuge „in eigener Sache“ aus. Der im Beispiel an der Beleidigung/dem Streit unter Kollegen teilnehmenden Arbeitnehmer, der ebenfalls bei der Beklagten/dem Arbeitgeber angestellt ist, ist hingegen nicht Partei des Kündigungsschutzprozesses und steht daher dem Arbeitgeber als Zeuge zur Verfügung.

Es ist daher falsch, von einer Situation Aussage gegen Aussage zu sprechen. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Zeuge glaubhaft ist, so wird seine Aussage vom Gericht sicherlich und in vorliegendem Fall zu Ungunsten des klagenden Arbeitnehmers gewertet werden.

Es ist daher wichtig, sich als Arbeitnehmer 1:1 Situationen niemals sicher zu fühlen.

Machen Sie sich dies bitte jederzeit bewusst.


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