Autokauf rückabwickeln – Wann kann ich das Auto nach dem Kauf zurückgeben?
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Der Autokauf birgt in vielerlei Hinsicht Risiken und Fragen, insbesondere dann, wenn es um relevante Mängel geht, die der Käufer begehrt, rechtlich geltend zu machen. In diesem Fall kann dem Käufer ein Rücktrittsrecht zustehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus besteht unter Umständen die Möglichkeit des Widerrufs oder der Anfechtung.
1. Rückabwicklungsmöglichkeiten nach dem Autokauf
Kurz dargestellt gibt es drei Möglichkeiten, sich vom Autokauf wieder zu lösen.
- Rücktritt
- Widerruf
- Anfechtung
Diese gesetzlich bekannten Rechte und deren Voraussetzungen sollen im Nachgang beleuchtet werden.
a) Rücktritt vom Autokaufvertrag
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, sofern ein Mangel bei Gefahrübergang vorliegt und der Rücktritt schriftlich erklärt worden ist. Beachtet werden muss zudem, dass dem Verkäufer grundsätzlich vorrangig ein Recht zur Nacherfüllung zusteht. Dies ist unter anderem aber dann nicht der Fall, wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist oder aber der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
Ein Mangel meint dabei die Abweichung der Ist-von der Sollbeschaffenheit. Im Rahmen dessen muss beachtet werden, dass nicht jeder Schaden am gekauften Auto einen mangelrelevanten Umstand darstellt. Vielmehr bedarf es einer genauen Differenzierung von üblichen Gebrauchsspuren und einem Mangel.
So kann ein Mangel angenommen werden, wenn das Fahrzeug nicht den Erwartungen des Käufers entspricht, die er mit dem Verkäufer kommuniziert hat. Ein als „TÜV neu“ verkauftes Fahrzeug darf somit keinerlei Schäden aufweisen, die dazu führen, dass das TÜV-Etikett abgesprochen wird (BGH Urt. v. 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14). Denn die vereinbarte Beschaffenheit liegt in diesem Fall gerade nicht vor.
Ferner stellt der Verkauf eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ einen relevanten Mangel dar, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist. Dabei genügen bereits Angaben ins Blaue hinein, sofern der Verkäufer eine Überprüfungsmöglichkeit gehabt hätte (BGH Urt. v. 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06).
Auch die Unterschlagung der Anzahl der Vorbesitzer ist ein mangelrelevanter Umstand, da diese Tatsache in der Regel Auswirkungen auf den Kaufpreis hat (OLG Düsseldorf Urt. v. 28.06.2002, Az. 22 U 13/02).
Es wird deutlich, dass es im Rahmen des Autokaufs viele Aspekte gibt, die einen Mangel begründen können. Insgesamt ist eine Einzelfallbetrachtung jedoch unerlässlich bei der Beurteilung.
Der Mangel muss zudem bei Entgegennahme vorliegen, welches jedoch oftmals zu Beweisschwierigkeiten führt. Somit greift im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, wenn sich also ein gewerblich handelnder Verkäufer und ein zu privaten Zwecken handelnder Käufer gegenüberstehen, die Beweislastumkehr für Mängel, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt haben. Dann wird nämlich vermutet, dass die Sache von Anfang an mangelhaft gewesen ist, welches zu erheblichen Beweiserleichterungen für den Käufer führt.
Außerdem kann der Rücktritt zeitlich nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, sondern in der Regel nur innerhalb von zwei Jahren. Jedoch ist bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr zulässig. Des Weiteren besteht die Möglichkeit des Haftungsausschlusses zwischen einem privat handelnden Verkäufer und einem Käufer, aber nur sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernommen hat. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist ein Haftungsausschluss jedoch in jedem Fall unwirksam.
b) Widerruf
Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs steht dem Verbraucher ebenfalls die Möglichkeit des Widerrufs zu, die nicht das Vorliegen eines Mangels voraussetzt, allerdings zeitlich engeren Grenzen unterliegt. Das Widerrufsrecht besteht außerdem in der Regel nur bei Fernabsatzverträgen, also Verträgen, die mittels E-Mail, Internet oder Telefon abgeschlossen wurden. Das Widerrufsrecht muss zudem binnen 14 Tage ab Erhalt des Fahrzeugs geltend gemacht werden, sofern der Käufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ist dies unterblieben, besteht das Widerrufsrecht für ein Jahr. Auch ein Kreditvertrag bei darlehensfinanziertem Fahrzeugkauf kann binnen 14 Tagen widerrufen werden bei ordnungsgemäßer Belehrung. Ist eine Belehrung hingegen unterblieben, besteht das Widerrufsrecht weit über die 14 Tage hinaus. Es kann sogar auch nach Jahren noch geltend gemacht werden, wie einige Gerichten entschieden haben (LG Paderborn Urt. v. 16.07.2018, Az. 3 O 408/17; LG Stuttgart Urt. v. 22.03.2018, Az. 14 O 340/17). Wichtig aber ist, dass der Widerruf gegenüber dem Vertragspartner schriftlich erklärt wird.
c) Anfechtung der Willenserklärung
Die Anfechtung ist bei Vorliegen eines Sachmangels ausgeschlossen, da insofern die Gewährleistungsrechte, wie der Rücktritt einschlägig sind, außer es liegt ein Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung vor. Dieser Anfechtungsgrund spielt gerade beim Gebrauchtwagenkauf eine übergeordnete Rolle. So werden oftmals bewusst Mängel verschwiegen oder falsche Tatsachen vorgespiegelt. Bereits das bloße Verschweigen kann ein Anfechtungsrecht auslösen, sofern eine Aufklärungspflicht des Verkäufers bestand. Auch Angaben ins Blaue hinein lösen ein Anfechtungsrecht aus, wenn für den Verkäufer eine Überprüfungsmöglichkeit bestand. Liegt ein Anfechtungsgrund vor, muss der Käufer eine schriftliche Anfechtungserklärung an den Verkäufer übermitteln binnen 10 bis 14 Tage ab Kenntnis vom Rücktrittsgrund. Sofern allerdings eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung vorliegt, besteht das Anfechtungsrecht für ein Jahr.
2. Praxistipps für den Autokauf
Um etwaigen Beweisschwierigkeiten nach Möglichkeit zu entgehen, ist es gerade beim Online-Kauf bedeutsam, Screenshots von den Verkaufsanzeigen zu machen. Beim Kauf vor Ort erweist es sich als ratsam und hilfreich eine weitere Person als Zeugen mitzunehmen. In jedem Fall sollte das Vertragswerk eingehend beleuchtet werden, um etwaige Haftungsausschlüsse aufzudecken. Ferner ist es wichtig, dass der Käufer seine Erwartungen an das Fahrzeug vertraglich festhält. Schlussendlich ist die Einhaltung und Beachtung etwaiger Fristen von hoher Bedeutung, damit die rechtliche Geltendmachung nicht bereits deswegen scheitert.
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