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Autokauf: Wer große Töne spuckt, muss Folge leisten

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Gebrauchtwagenverkäufer überschlagen sich nicht selten mit ihren Anpreisungen. Von „sehr gepflegt", „TÜV/AU mängelfrei neu" und „lückenlos scheckheftgepflegt" war da in einem Fall, der sich in Berlin ereignete, die Rede. Auch in Bezug auf seine eigene Person sparte der Autohändler nicht mit großen Worten. Bei ihm sei ein „Profi in der Firma" und Käufer gingen bei ihm „... auf Nummer sicher". Alles in Ordnung also? Mitnichten, wie der Käufer eines Mercedes A160 zum vermeintlich günstigen Preis von 8490 Euro dachte. Ein Unfallschaden war ihm aufgrund des Kaufvertrags zwar bekannt. Die böse Überraschung kam aber bei der darauffolgenden Inspektion. Das Auto war nur notdürftig repariert. Eine fachgerechte Reparatur hätte vorveranschlagt 9000 Euro gekostet - mehr als den Kaufpreis also. Glücklicherweise entschied das Kammergericht Berlin, dass in einem solchen Fall der Händler den Wagen zurücknehmen und das Geld erstatten müsse.

Die Richter urteilten, wer solch große Töne beim Verkauf spucke, der dürfe ein in eigenen Worten „sehr gepflegtes" Auto mit Unfallschaden nicht ohne weiteres veräußern. Zuvor sei jeder Verkäufer mindestens zu einer Sichtprüfung des Autos verpflichtet. Anhand derer hätte der schon nach seinen eigenen Worten - aber insbesondere aufgrund seines Berufs - als erfahren einzustufende Beklagte sehen können, dass es sich nur um Flickwerk handelte. Nicht nur das! Wer nach der Besichtigung einen unfachgerecht reparierten Unfallschaden entdecke, müsse von selbst darüber aufklären. Ausreden, wie „Der Käufer habe ja nicht danach gefragt", ziehen daher nicht. Beim Autokauf heißt es trotz des Urteils besser vorher aufzupassen, ob mehr Schein als Sein gegeben ist. Denn den nachträglichen Ärger erspart einem leider keiner.

(KG Berlin, Urteil v. 01.09.2011, Az.: 8 U 42/10)

Christian Günther (GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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