BAG: Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss nicht am Personalgespräch teilnehmen

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Leitsatz des Bundesarbeitsgerichtes: Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 02.11.2016 entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist Krankenpfleger und war bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wurde der Kläger erneut krank und zwar Ende November 2016 bis Mitte Februar 2014. Daraufhin lud die Beklagte ihn mit Schreiben vom 18.12.2013 zu einem Personalgespräch am 06.01.2014 ein. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dies sei notwendig „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“.

Der Kläger sagte diesen Termin ab und verwies auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit.

Daraufhin lud die Beklagte den Kläger erneut zu einem Personalgespräch ein für den 11.02.2014. Hier erteilte sie dem Kläger den Hinweis, er habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attestes nachzuweisen.

Auch diesen zweiten Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht wahr.

Daraufhin mahnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18.02.2014 ab. Der Kläger klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben seiner Klage statt. Die Beklagte wandte sich mit der Revision an das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Abmahnung ist rechtwidrig!

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss nicht im Betrieb erscheinen! Dazu führte das Bundearbeitsgericht aus, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei, weshalb der Kläger die Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann. Zwar hat der Kläger eine Arbeitspflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräches. Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit aber seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen müsse, sei er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige mit seiner Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Pflichten zu erfüllen.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei es dem Arbeitgeber allerdings nicht uneingeschränkt untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten. Der Arbeitgeber müsse im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeit haben, mit dem Arbeitnehmer die weitere Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Dazu muss der Arbeitgeber aber ein berechtigtes Interesse aufzeigen. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer sei aber nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung es Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies sei ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer sei dazu gesundheitlich in der Lage.

Die Beklagte hatte hier nicht darlegen können, dass es unverzichtbar sei, dass der Kläger im Betrieb erscheint, um an dem Personalgespräch teilzunehmen.

Deshalb hatte die Revision keinen Erfolg.

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