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Barabfindung für Aktionäre darf geschätzt werden

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Das Oberlandesgericht Celle hat mit einem Beschluss vom 14.06.2010, Aktenzeichen: 9 W 88/09, entschieden, dass das angerufene Gericht die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie schätzen darf, wenn ein Mehrheitsaktionär die Aktien von Minderheitsaktionären übernimmt. Damit bestätigte der Senat eine Entscheidung des Landgerichts Hannover.

Im vorliegenden Fall ging es um ein gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren. Ein solches Verfahren wird  dann durchgeführt, wenn sich ein Mehrheitsaktionär Aktien der Minderheitsaktionäre übertragen lässt und es dann zum Streit über die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie (vgl. §§ 327 a bis 327f AktG) kommt. Nach Ansicht der Kammer des Landgerichts Hannover ist die Schätzung von Barabfindungen für Aktionäre dann zulässig, wenn sich alle Beteiligten bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär über die Höhe der Abfindungszahlung einig sind.

Vorliegend wurde bei den meisten Beteiligten bis auf einen Minderheitsaktionär eine Einigung getroffen. Daraufhin schätzte das Gericht die Abfindungszahlung nach Anhörung eines Sachverständigen auf den in der mündlichen Verhandlung mehrheitlich akzeptierten Betrag.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle sei eine solche Schätzung von Barabfindungen für Aktionäre dann zulässig, wenn sich alle Beteiligten bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär über die Höhe der Abfindungszahlung einig sind. Zugleich wurde die Beschwerde des einzelnen Minderheitsaktionärs, der sich am Ausgangsverfahren inhaltlich nicht weiter beteiligt hatte, zurückgewiesen.


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