Beamtenrecht – Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit – Verfahrensfehler
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Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.05.2013 (Az. 2 C 68/11) entschieden, dass die Zurruhesetzung der Klägerin rechtswidrig ist, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 53 Abs. 1 S. 4 LBG gestützt werden kann.
Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei schon deshalb rechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei rechtswidrig, weil sie nicht an die Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert war. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen müsse die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung aber an den Beamten gerichtet sein. Der Betroffene als Adressat müsse in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Außerdem genüge die Aufforderung auch nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen.
Nach § 53 Abs. 1 S. 3 LBG ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichender gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies sei anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betroffene sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen. Eine unzureichende Begründung könne nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden.
Außerdem sei die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen § 55 S. 2 LBG nicht angehört wurde. Diese besondere Anhörung sei auch in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 4 LBG geboten. Eine Anhörung könne weder nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, II LVwVfG nachgeholt werden noch sei ein solcher Verfahrensfehler nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Schließlich sei das Regierungspräsidium der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG nicht nachgekommen. Nach § 53 Abs. 3 S. 1 LBG soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten solle, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten Begutachtung beruhe. Aus den tatsächlichen Feststellungen des VGH ergebe sich jedenfalls nicht, dass der Beklagte als Dienstherr der ihm obliegenden Suchpflicht Genüge getan hat.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit eines Beamten auch zahlreiche Verfahrensvorschriften zu beachten sind.
Liegen Verfahrensfehler vor, genügt dies regelmäßig, um das Zurruhesetzungsverfahren zu Fall zu bringen.
Eine rechtmäßige Versetzung in den Ruhestand wegen der Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, setzt z. B. die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung voraus. Auch hat eine hinreichende Anhörung zu erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart
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