Bearbeitungsentgelt bei Bankdarlehen: neue Richtungsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren für Bankdarlehen in Verträgen mit Verbrauchern ist seit dem Jahr 2010 Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Eine abschließende Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof steht nach wie vor aus.

In der Zwischenzeit ist der Spagat zwischen Privatautonomie und Verbraucherschutz von der uneinheitlichen Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte geprägt. Angesichts der Vielzahl von Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen in Preisaushängen als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle unterliegen und diese Klauseln unwirksam sind, könnte man meinen, dass für Bankkunden insoweit Klarheit besteht und diese zu Unrecht gezahlte Bearbeitungskosten von den Banken zurückerstattet bekommen. 

Dass dem nicht in jedem Fall so ist, zeigt das jüngst veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 11.07.2013, Az. 223 C 9261/13). Das Gericht wies eine gegen eine Münchner Bank auf Rückzahlung der im Rahmen eines Ratendarlehens vereinbarten und geleisteten Bearbeitungskosten gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass es der Bank im Rahmen der Privatautonomie freistehe, den Darlehensnehmern das Angebot zu unterbreiten, ihnen gegen Zinsen und ein Bearbeitungsentgelt ein Darlehen zu überlassen. Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts stelle nach Ansicht des Gerichts keine allgemeine Geschäftsbedingung dar, sondern eine abschließende Bestimmung des Preises. Weil das Bearbeitungsentgelt im Vertrag deutlich als solches genannt, als laufzeitunabhängiges Teilentgelt für die Kreditgewährung bezeichnet und bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden sei, soll es sich bei der Vereinbarung um keine kontrollfähige Preisnebenabrede handeln. Das Amtsgericht München vertrat weiter den Standpunkt, dass es den Darlehensnehmern freigestanden habe, über diesen Preis zu verhandeln, ihn abzulehnen oder anzunehmen. Weil sie das Angebot der Bank unverändert annahmen, würden sie die Bearbeitungskosten auch schulden.

Ähnlich argumentierten beispielsweise auch das Amtsgericht Marienberg (Urteil vom 05.02.2013, Az. 4 C 63/13) oder das Landgericht Chemnitz (Urteil vom 15.03.2013, Az. 7 O 913/12). Die Banken verweisen in diesem Zusammenhang auch auf weitere Entscheidungen deutscher Amts- und Landgerichte. Sie verweisen insbesondere darauf, dass die in sog. Verbandsklageverfahren ergangene Rechtsprechung der Mehrheit der Oberlandesgerichte zur Unzulässigkeit von Klauseln über Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen in Preisaushängen angeblich nicht auf Rückzahlungsklagen von Bankkunden zu übertragen sei.

Der Autor dieses Beitrages hat in einem gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz (Urteil vom 15.03.2013, Az. 7 O 913/12) gegen die Deutsche Bank geführten Berufungsverfahren insoweit eine wegweisende Richtungsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden erwirkt und konnte für seine Mandanten schlussendlich am 23.10.2013 ein Anerkenntnisurteil erlangen: 

Dem Anerkenntnis der Deutschen Bank ging ein schriftlicher Hinweis des Oberlandesgerichts Dresden voraus. Das Gericht wies die beklagte Bank darauf hin, dass es ohne Belang sei, ob die Klausel in besonderen Preisverzeichnissen, gesonderten Geschäftsbedingungen oder im Vertrag selbst enthalten ist. Maßgeblich sei, ob die von der Bank in der Regel zur vielfachen Verwendung vorformulierte Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dies dem Kunden auch deutlich gemacht wurde.

Damit dürfte bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls für die dem Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Dresden angehörenden sächsischen Amts- und Landgerichte der Kurs vorgegeben sein: Auch der sich in einem Kreditvertrag zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts verpflichtende Bankkunde kann die Rückzahlung der an das Kreditinstitut geleisteten Bearbeitungsentgelte verlangen, wenn der Vertrag (wie üblich) von der Bank zur mehrfachen Verwendung vorformuliert und das darin vorgesehene Bearbeitungsentgelt seitens der Bank nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wurde.

Dies zeigt zugleich aber auch deutlich, dass die Rechtsprechung keinem Automatismus folgt. Klagen der Bankkunden werden nur dann Erfolg haben, wenn zu den auf das AGB-Recht gestützten Anspruchsvoraussetzungen hinreichend vorgetragen wird.

Betroffene Bankkunden sollten geleistete Bearbeitungsentgelte zurückverlangen. Zur Vermeidung einer zum 31.12.2013 eintretenden Verjährung sollten insbesondere Verträge, die im Jahr 2010 abgeschlossen worden sind, schnellstmöglich geprüft und Rückzahlungsansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden. Auch für Verträge, die vor dem 01.01.2010 abgeschlossen worden sind, bestehen Chancen, weil die Gerichte hinsichtlich des Verjährungsbeginns zum Teil auf das Bekanntwerden der ersten Entscheidungen im Jahr 2010 abstellen. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass Darlehensnehmer erst ab dem Jahre 2010 aufgrund der Urteile verschiedener Oberlandesgerichte Kenntnis von einem Anspruch auf Rückerstattung hatten. Dies hätte zur Folge, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 beginnen und nach drei Kalenderjahren zum Ende des Jahres 2013 Verjährung eintreten würde. Ansprüche die bereits im Jahre 2003 entstanden sind, verjähren allerdings kenntnisunabhängig nach 10 Jahren, also spätestens zum 31.12.2013.

Autor dieses Beitrages: Rechtsanwalt Michael Dietz, Dietz Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz, www.radietz.de

Dieser Beitrag ist durch das Urheberrecht geschützt. Eine Verbreitung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieses Beitrags ist ohne die Zustimmung des Autors unzulässig.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Dietz

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten