Befristungsrecht und Profifußball

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Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.2018 (Aktenzeichen: 7 AZR 312/16). Bei dem Kläger handelt es sich hier um einen Profifußballer, der seit dem 01.07.2009 als Torwart bei dem beklagten Verein in der ersten Bundesliga beschäftigt war. Die Beschäftigung erfolgte zunächst aufgrund eines Vertrages, der bis zum 30.06.2012 befristet war. Sodann schlossen die Parteien am 07.05.2012 einen weiteren, bis zum 30.06.2014 befristeten Arbeitsvertrag. Gegen die Wirksamkeit dieser Befristung richtet sich die Klage. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht ist jedoch unbegründet. Die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 30.06.2014 ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Unter anderem führte das Bundesarbeitsgericht aus: 

Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge trage auch dem Umstand Rechnung, dass das Arbeitsverhältnis der Lizenzspieler der ersten Bundesliga in ein internationales Transfersystem eingebunden ist. Die Befristung der Arbeitsverträge von Profifußballern liege im Interesse von Vereinen, die durch einen Verkauf der Spieler während der Vertragslaufzeit Transfersummen generieren können, die Befristung liege aber auch im Interesse der Spieler, die im Rahmen eines Vereinswechsels die Möglichkeit erhalten eine höhere Vergütung zu vereinbaren. 

Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handele sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um einen „typisches“ befristetes Arbeitsverhältnis eines Lizenzfußballers der ersten Bundesliga. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein überwiegendes Bestandsschutzinteresse des Klägers rechtfertigen könnten, bestünden nicht.

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts mag für viele Fußballfans interessant sein, es zeigt jedoch auch, dass oftmals gar nicht so leicht zu erkennen ist, ob eine Befristung nun durch Sachgrund gerechtfertigt ist oder nicht.


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