Bei beidseitigen Fahrbahnverengungen gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme …
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… das hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.03.2022, Az.: VI ZR 47/21, klargestellt. In dem zugrundeliegenden Fall befuhr die Fahrerin des einen unfallbeteiligten Fahrzeugs den rechten, und der Fahrer des anderen Fahrzeugs den linken Fahrstreifen. Auf der zunächst zweispurigen Straße kam es sodann zu einer beidseitigen Verengung, die mittels Zeichen 120 angekündigt wurde.
Im Bereich der Fahrbahnverengung kam es dann zur Kollision beider Fahrzeuge. Nach dem Urteil des BGH gilt bei einer solchen beidseitigen Fahrbahnverengung allein das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO). Der BGH stellt darüber hinaus klar, dass bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen kein regelhafter Vorrang, also keine Vorfahrt des rechts fahrenden Fahrzeugs, gilt.
Hiermit nicht zu verwechseln sind Fälle der einseitig verengten Fahrbahn, bei denen es also einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen gibt. In diesen Fällen hat der Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen grundsätzlich Vorrang (§ 7 Abs. 5 StVO), wobei die Regeln des Reißverschlussverfahrens (§ 7 Abs. 4 StVO) zu beachten sind.
Kommt es jedoch für beide Verkehrsteilnehmer zu einer Engstelle, sind die Fahrzeugführer gehalten, sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren soll. Gelingt eine solche Verständigung nicht, besteht die Pflicht, im Zweifel dem anderen den Vortritt zu lassen. Kommt es zu einem Unfall, haften beide Verkehrsteilnehmer – sollten keine weiteren erheblichen Gründe hinzutreten – grundsätzlich für den Schaden des anderen zu 50 %.
[Detailinformationen: RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-68, biastoch@dresdner-fachanwaelte.de]
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