Bei der Sanierungsprüfung ist die dauerhafte Unterkapitalisierung von Bedeutung

  • 1 Minuten Lesezeit

Für die Prüfung der Fortführungsfähigkeit kommt es auf die Fortbestehensprognose (Zahlungsfähigkeitsprognose für das laufende und folgende Geschäftsjahr mit entsprechender Planbilanz) an. Die professionelle Insolvenzreifeprüfung ist im Kern eine Liquiditätsprüfung. Unabhängig davon gibt es aber auch Sonderfälle, zum Beispiel (zukünftig) fällige Forderungen wegen Kreditkündigung etc. oder aus Emissionen.

Derartige Sonderfälle erfasst die Grundsatzentscheidung des BGH-Urteils vom 19. Dezember 2017, Az. II ZR 88/16, Tz. 45-50. 

Hiernach könnte eine Zahlungsunfähigkeit zu bejahen sein, wenn zum Prüfungszeitpunkt klar ist, dass vor sich her geschobene Verbindlichkeiten größeren Umfangs in der Zukunft nicht getilgt werden können. Insoweit seien Gesichtspunkte außerhalb des dreiwöchigen Prognosezeitraumes zu berücksichtigen. 

Bei derartigen vor sich her geschobenen Verbindlichkeiten dürfe nicht von einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen sein, sondern von einer dauernden. „Die Gegenansicht würde im Ergebnis eine permanente „erzwungene Stundung“ für Gläubiger hinnehmen (vgl. Heublein, KSI 2006, 12, 15) und ein Schneeballsystem sowie die damit verbundene Gefahr einer Insolvenzverschleppung begünstigen (vgl. Kolmann in Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., vor § 64 Rn. 110), „BGH-Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. II ZR 88/16, Tz. 50“.

Fazit: Nach dieser Botschaft fließt die Überschuldungsprüfung in die Liquiditätsprognose ein. In dem BGH-Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16 – ging es unmittelbar um nur innerhalb des Dreiwochenzeitraumes fällige zukünftige Verbindlichkeiten, aber mittelbar auch um das Risiko der dauerhaften Unterkapitalisierung. Ist heute sicher, dass zukünftige Schulden nicht getilgt werden können, besteht die Zahlungsunfähigkeit schon heute und nicht erst bei Fälligkeit außerhalb der Dreiwochenfrist. Für Sanierungen, Insolvenzreifeprüfungen, Geschäftsleiterhaftung und Anfechtungen enthält das BGH-Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. II ZR 88/16, erhöhte Prüfungsanforderungen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema