Beitragsbemessung in der Krankenversicherung

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Beitragsbemessungsgrenze, Jahresarbeitsentgelt, Versicherungspflicht, freiwillige Mitgliedschaft, Mindestbemessungsbeitrag – können Sie mit diesen Begriffen etwas anfangen? Wenn nicht, versuche ich im folgenden Rechtstipp, die wichtigsten Grundlagen zu erläutern:


Jeder in Deutschland muß eine Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. In der Regel geschieht das durch eine gesetzliche Krankenversicherung oder durch eine private. Die versicherten Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag (GKV) oder eine Prämie (PKV) an die individuelle Krankenkasse. In der GKV richtet sich der Krankenkassenbeitrag vor allem nach dem Einkommen der Versicherten, aber auch nach dem individuellen Zusatzbeitragssatz. Viele gesetzliche Krankenkassen stellen zur Berechnung einen Beitragsrechner zur Verfügung.

Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder zur privaten (PKV)

Jährlich werden vom Gesetzgeber die Beitragsgrenzen zur Sozialversicherung – sog. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung – festgelegt. Hierzu orientiert sich der Bundestag immer an der Einkommensentwicklung des Vorjahres. Z. B. für 2024 wurden die Beträge im November 2023 festgestellt. Hierzu wurde die Lohnentwicklung im Jahr 2022 herangezogen. Die Werte für 2024: Kranken- und Pflegeversicherung jährlich 69.300 Euro, monatlich 5.775 Euro. Diese Werte sind entscheidend für die Abgrenzung von Pflicht- zu freiwilliger Versicherung.

Zusammensetzung und Bemessung des Krankenkassenbeitrags

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgt durch Beiträge der Versicherten sowie Zuschüsse des Bundes. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkassen zusammen. Während der allgemeine Beitragssatz vom Staat festgelegt wird, obliegt die Festlegung des Zusatzbeitrags den Krankenkassen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen, zu denen unter anderem Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit neben Rente oder Versorgungsbezügen zählen.

Höhe des Krankenkassenbeitrags

Es gibt einen allgemeinen Beitragssatz und einen ermäßigten Beitragssatz. Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag müssen den allgemeinen Beitragssatz bezahlen. Aktuell beträgt dieser 14,6 Prozent des Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2024). Den zu bezahlenden Beitrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei paritätisch. Das bedeutet, beide zahlen die Hälfte der Kosten, je also 7,3 Prozent, des allgemeinen Beitragssatzes. Versicherte ohne Krankengeldanspruch bezahlen einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (Stand 2024).

Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag variiert je nach Krankenkasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2024 beträgt 1,7 %.

Beitragsbemessungsgrenze

Bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags werden die Einkünfte nur bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, was sowohl für freiwillig Versicherte als auch für alle Pflichtversicherten gilt. Diese Bemessungsgrenze dient dazu, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gesetzgeber zu begrenzen. Der Höchstbeitrag für das Jahr 2024 beträgt 5.175 Euro pro Monat bzw. 62.100 Euro pro Jahr. Verdienen Versicherte mehr, zahlen sie nur bis zur Höhe dieser Verdienstgrenze Beiträge. Einkommen über dieser Grenze bleibt beitragsfrei.

Freiwillig gesetzlich Versicherte

Der Begriff "freiwillig gesetzlich versichert" bezieht sich auf Personen, die sich trotz der Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Dies betrifft beispielsweise Angestellte, die ein Jahreseinkommen von mehr als 69.300 Euro haben (Stand 2024), sowie Selbstständige, Freiberufler oder nicht berufstätige Personen wie Hausfrauen oder Hausmänner.

Krankenkassenbeitrag für freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte tragen im Gegensatz zu Arbeitnehmern stets den gesamten Beitrag für ihre Krankenversicherung, sowohl den Anteil des Arbeitnehmers als auch den des Arbeitgebers. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Beitrag als auch für den Zusatzbeitrag. Allerdings erhalten sie von ihrer Krankenkasse einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils.

Ermäßigter Beitragssatz

Freiwillig Versicherte in der GKV haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitragssatz zu wählen. Allerdings verzichten sie dafür auf den Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz beläuft sich dann lediglich auf 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Wer sich hingegen für den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent entscheidet, hat - wie alle Pflichtversicherten - Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit mit fortlaufendem ärztlichem Attest.

Mindestbemessungsbeitrag

Der Mindestbemessungsbeitrag basiert auf der Mindesteinnahme, die für die Beitragsberechnung herangezogen wird, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich dieses Einkommen haben. Für Selbständige beträgt die Mindesteinnahme im Jahr 2024 1.178,33 Euro pro Monat. Dies bedeutet, selbst wenn Ihr tatsächliches Einkommen niedriger ist oder Sie kein Einkommen haben, daß dieser Betrag als Grundlage für die Beitragserhebung verwendet wird.

Freiwillig und pflichtversicherte Rentner

Zusätzlich zu den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung müssen versicherungspflichtige Rentner auch für Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Die Krankenkassenbeiträge für Versorgungsbezüge oder auch für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit müssen Rentner allein tragen. Das bedeutet, dass sie sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil entrichten müssen. Die Wahl der Krankenversicherungsart hat bei Rentnern erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge.

Als pflichtversicherter Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR) fallen die Beiträge für versicherte Rentner im Vergleich zu freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern deutlich niedriger aus. Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der KvdR ist der Bezug einer gesetzlichen Rente sowie eine vorherige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit (sog. 9/10 Regel).

Seit der Einführung des Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung im Januar 2020 werden pflichtversicherte Betriebsrentner von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen haben, entlastet. Ein Freibetrag wurde eingeführt, auf den die Versicherten keine Krankenkassenbeiträge mehr entrichten müssen. Dieser Freibetrag beträgt konkret 176,75 Euro (Stand 2024). Dieser Betrag wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung angepasst und folgt somit der Rechnungsgröße der Sozialversicherungen.

Foto(s): Marek Studzinski auf Unsplash.com

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