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Beleidigung der Polizeibeamten mit Stinkefinger an einer mobilen Geschwindigkeitsmessstelle

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Eine etwas ältere Entscheidung - dennoch: Es lohnt sich genau hinzuschauen!

Mit Strafbefehl wurde dem Angeklagten vorgeworfen, mit seinem Pkw auf der N Straße in K, als er auf die von dem Zeugen betriebene mobile Geschwindigkeitsmessanlage zufuhr, deutlich sichtbar den Mittelfinger der rechten und der linken Hand in Richtung der Messanlage gehalten und dadurch eine Beleidigung begangen zu haben. Gegen den Strafbefehl hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Grundsatz:

Ist einem Fahrzeugführer die Einlassung nicht zu widerlegen, er sei der Auffassung gewesen, beim Vorbeifahren an einer (mobilen) Radaranlage nicht gefilmt zu werden, kommt eine Beleidigung (der an der Messstelle eingesetzten Polizeibeamten) durch Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers gegen die Radaranlage nicht in Betracht.

Vorsatz muss das Bewusstsein umfassen, dass die beleidigende Äußerung bzw. hier die beleidigende Handlung auch von anderen wahrgenommen wird. Die Beleidigung „im stillen Kämmerlein" stellt daher grundsätzlich keine Beleidigung dar. Hier ist dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht zu widerlegen, dass er davon ausging, dass er bei dem Vorbeifahren an der Radaranlage gerade nicht gefilmt wird, so dass er nicht davon ausgehen konnte, dass ein Dritter seine beleidigenden Gesten wahrnimmt (AG Melsungen 44 Cs 9012 Js 44909/06).

Rechtsanwalt Jan Marx

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