Berufsunfähigkeit - Inhaber eines kleinen Restaurants

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es immer wieder zu Problemen, wenn in dem Versicherungsvertrag eine sog. Verweisungsklausel oder die Möglichkeit der Umorganisation enthalten ist, was inhaltlich nichts anderes sagt, als dass der berufsunfähig gewordene Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann oder aber, dass man von ihm verlangen kann, seinen Betrieb so umzuorganisieren, das seine an sich bestehende Berufsunfähigkeit kompensiert wird, also, letztlich der Versicherer die BU-Rente nicht zu zahlen braucht.

Dies führt meistens zu umfassenden Auseinandersetzungen mit dem Versicherer, wenn dieser auf die Verweisung in einen anderen Beruf oder auf die Umorganisation des Betriebes besteht.

Zu dieser Problematik hat das OLG Koblenz mit seinem Urteil vom 01.06.2012 für den wegen gravierender Herzprobleme berufsunfähigen Inhaber eines kleinen Restaurants, das er seit 25 Jahren mit einer ungelernten Halbtagskraft (Serviererin) betrieb, und der eigentlich gelernter Konditor war, u. a. das Folgende festgeschrieben:

1. Zum einen kann der Restaurantinhaber nicht auf die Tätigkeit eines Konditors verwiesen werden, da sich im Laufe der Jahre die Technik in der Backstube erheblich verändert hat.

2. Im Weiteren scheidet dann, wenn er alle wichtigen Aufgaben in dem Restaurant selbst erledigt hat, auch eine Umorganisation dieses faktischen Einmannbetriebes aus, da er bei der Einstellung von Personal für die von ihm ursprünglich erledigten Arbeiten aus dem Betrieb kein hinreichendes Einkommen erzielen wird.

(OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2012, - 10 U 960/11)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Panzig

Beiträge zum Thema