Bestandene Hauptuntersuchung steht nicht für die Mangelfreiheit beim Gebrauchtwagenkauf

  • 1 Minuten Lesezeit

Hat ein Fahrzeug beim Kauf eine neue TÜV Plakette, sollte man meinen, dass bis auf geringfügige Mängel alles in Ordnung ist.

Vorgestellt wird hier ein Urteil des OLG München, bei dem das Folgende passiert war. Verkauft wurde ein Fahrzeug zwischen Privatleuten. Noch am Vormittag wurde an dem Fahrzeug eine Hauptuntersuchung durchgeführt.  Im Prüfbericht heißt es „Motor undicht – Ölverlust mit Abtropfen“. Eine Plakette wurde jedoch nicht erteilt, da laut Prüfbericht festgestellt wurde „Motor undicht – Ölverlust mit Abtropfen“.

Am Nachmittag desselben Tages wurde der Wagen unter Gewährleistungsausschluss verkauft. Dabei wurde die Käuferin auf den Umstand Ölverlust nicht hingewiesen. Das Fahrzeug selbst wurde einige Tage später nach einem Werkstatttermin mit neuer HU-Prüfung und Erteilung der Plakette übergeben. Der Mangel des Ölverlustes war nicht behoben, weshalb die Käuferin ihr Geld zurückhaben wollte.

Beide Instanzen gaben der Käuferin Recht. Die Gerichte hielten fest, dass die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Entscheidend war der Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verkäuferin das Ölproblem durch die Notiz im TÜV-Prüfbericht bekannt gewesen. Infolgedessen hätte sie die Käuferin darüber aufklären müssen (OLG München, Urteil vom 15.05.2019, Az. 20 U 4346/18).

Wie das OLG München urteilte, ist blindes Vertrauen beim Fahrzeugkauf fehl am Platze. Die Kontrolle eines Profis ist durchaus empfehlenswert.

Zwar hat das OLG hier nur über den Privatverkauf geurteilt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies aufgrund der Argumentationslinien (erst recht) für den gewerblichen Verkauf gilt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Schmitt

Beiträge zum Thema