Betäubungsmittelrecht / Drogenkauf im Internet und Darknet

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Der Kauf jeglicher Art von Drogen über das Internet (Clearnet), insbesondere auch über das Darknet, hat sehr zugenommen. So haben auch die Fälle des Drogenverkaufs über die Websites „silkroad“,“shiny-flakes“, „alphabay“ in den Medien viel Interesse gefunden. Dem Aufdecken dieser, aber auch anderer Verkaufsplattformen für Betäubungsmittel wie Amphetamin, Crystal, XTC, Marihuana / Haschisch, Kokain folgten und folgen eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen vermeintlich identifizierte Käufer.

Außerdem entwickeln sich Ermittlungsverfahren immer wieder auch aus angehaltenen Paketen, welche Drogen enthalten.

1) Bestellung von Drogen – wie erfolgt der Nachweis?

Inhalte der Computer auf Verkäuferseite

Die Daten auf dem Computer der Verkäuferseite stellen i.d.R. nur sog. „Beweisanzeichen“ dar, sind also noch keine Beweise, können es aber ggfs. zusammen mit anderen Beweisanzeichen werden.

So reicht allein der Umstand, dass eine Person mit Namen und Anschrift und / oder mit eMailanschrift in der Datenbank von Drogenverkaufswebsites auftaucht, i.d.R. nicht für eine strafrechtliche Verurteilung aus. Angesichts der Möglichkeiten, Daten fremder Personen mißbräuchlich zu nutzen, kann häufig nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch im Falle einer Bestellung über das Darknet erfolgt ist.

Sollte allerdings im Rahmen einer Durchsuchung auf dem Computer eines Beschuldigten selbst die Bestellung gefunden werden, stellt dies einen Beweis dar, sofern nicht nachvollziehbar auch andere Personen darauf Zugriff hatten.

Wenn jemand mehrfach mit der gleichen Anschrift und eMail-Adresse bestellt, kann dies ein gewichtiges Beweisanzeichen sein, da bei dem Einsatz von mißbräuchlich eingesetzten Daten diese gern gewechselt werden.

Als Beweisanzeichen für die Täterschaft eines Beschuldigten gilt auch, wenn bei diesem Feststellungen zum Kauf von Bitcoins getroffen werden konnten sowie deren Ausgabe im Zeitraum der Drogenbestellung und in Höhe des Kaufpreises.

Adressangaben auf angehaltenen Paketen

Auch diese stellen zunächst einmal nur sog. Beweisanzeichen / Indizien dar. Sie allein reichen i.d.R. nicht, um zu einer Verurteilung eines Verdächtigen zu führen. Allerdings können sie weitere Ermittlungsmaßnahmen auslösen wie z. B. eine Wohnungsdurchsuchung.

Ergebnis

Die Inhalte auf dem Computer der Verkäuferseite sind Anzeichen für einen Beweis, welche einzeln oder zusammengenommen Beweiskraft erlangen können, aber nicht zwingend müssen – eine Wertung, welche empfehlenswerterweise ein Fachanwalt für Strafrecht vornehmen sollte.

2) Bestellung : Ist diese bereits strafbar?

Juristisch stellt sich die Frage, ob die Bestellung bereits eine vollendete oder jedenfalls versuchte Straftat darstellt oder nur eine sog. (nicht strafbare) Vorbereitungshandlung.

Die Rechtsprechung unterscheidet dazu die Fälle einer Bestellung von geringen Mengen und von nicht mehr geringen Mengen Drogen.

Bestellung einer sog. geringen Menge von Betäubungsmitteln

Die Bestellung einer (nur) „geringen“ Menge wurde z. B. in Verfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig angenommen bei bis zu 20 St. Ecstasy-Tabletten, bis zu 50 g Haschisch / Marihuana, bis zu 10 g Kokain oder bis zu 10 g Amphetamin – eine Einschätzung, die auch von anderen Staatsanwaltschaften geteilt wird.

Damit diese als (strafbarer) Versuch gewertet wird, ist es erforderlich, dass die bestellten Drogen auch zum Postversand gegeben wurden.

Gerade das Kriterium, ob die bestellten Drogen auch tatsächlich versandt wurden, bleibt häufig zweifelhaft, da die Verkäuferseite entweder keine Angaben macht oder bei der Vielzahl von Verkäufen nicht mit Sicherheit sagen kann, welche Bestellungen zur Post gegeben wurden, sodass eine Einstellung der Verfahren erfolgt.

Bestellung einer nicht mehr geringen Menge von Betäubungsmitteln

In diesem Fall kann bereits die verbindliche Bestellung der Drogen ausreichen, da bei nicht mehr geringen Mengen die Rechtsprechung von einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausgeht, sofern diese gewinnbringend weiterverkauft werden sollen.

Ob aber eine verbindliche Bestellung vorliegt, ist durch die Polizei nachzuweisen und – wie dargestellt – häufig zweifelhaft mit der Folge der Einstellung eines Verfahrens.

3) Verhalten als Beschuldigter

Vorstehende Ausführungen verdeutlichen die komplizierte Rechtslage, welche von einem Laien, der durch das Verfahren zudem persönlich sehr belastet ist, kaum zu durchschauen ist.

Wichtig ist daher, dass von Anbeginn des Verfahrens, also bereits mit Erhalt der polizeilichen Vorladung, ein auf diesem Gebiet erfahrener Fachanwalt für Strafrecht beauftragt wird. Dem Beschuldigten ist anzuraten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Der Kontakt zu den Ermittlungsbehörden sollte ausschließlich über den Strafverteidiger stattfinden. Nur dann ist davon auszugehen, dass die strafprozessual richtigen Schritte unternommen werden, dass die zugrundeliegende Rechtsprechung bekannt ist und bei der Verteidigung eingesetzt und berücksichtigt werden kann.

Rechtsanwältin Wüllrich hat bereits in einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren deren Einstellung erzielt, indem sie sich nach Akteneinsicht dezidiert mit der Beweislage auseinandergesetzt und dargelegt hat, dass diese keinen dringenden Tatverdacht begründet.

Gern steht sie als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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