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Betriebsbedingte Kündigungen während der Coronakrise

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Viele Unternehmen sind durch die Coronakrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und sehen sich daher gezwungen, Mitarbeiter zu entlassen. Doch wann sind betriebsbedingte Kündigungen möglich? Denn die gesetzlichen Hürden für eine solche Kündigung bleiben dieselben und sind auch während der Pandemie hoch. 

Kurzarbeit als milderes Mittel

Die Kündigung von Mitarbeitern sollte für den Arbeitgeber immer erst die letzte Wahl sein. Als Alternativen kommen momentan beispielsweise vom Staat gewährte Finanzhilfen oder die Einführung von Kurzarbeit in Betracht. Kurzarbeit erfüllt dabei den Zweck, den lediglich vorübergehend gesunkenen Beschäftigungsbedarf aufzufangen. Wird Kurzarbeit eingeführt, geht der Arbeitgeber also davon aus, dass in absehbarer Zeit wieder genügend Aufträge und damit ausreichend Arbeit gegeben sein wird. 

Hinweis: Wurde im Betrieb bereits Kurzarbeit angemeldet, muss sich die Auftragslage nochmals verschlechtern, bevor der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen kann. Voraussetzung dazu ist, dass er dann nicht mehr von einem nur vorübergehenden, sondern von einem dauerhaften Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes ausgehen muss. 

In diesem Zusammenhang wies das Arbeitsgericht Berlin darauf hin, dass es gegen einen auf Dauer gesunkenen Bedarf an Arbeitskräften spricht, wenn der Betrieb Kurzarbeit angemeldet hat. (ArbG Berlin, Urteil vom 05.11.2020, Az.: 38 Ca 4569/20)

Betriebsbedingte Kündigung 

Ist der Auftragsrückgang jedoch nicht nur vorübergehend und sind keine neuen Aufträge in Sicht, können Kündigungen in Betracht kommen. 

Dazu führte das Arbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung aus, dass eine betriebsbedingte Kündigung erst dann ausgesprochen werden darf, wenn die Aufträge des Unternehmens nicht nur schwanken und kurzfristig gesunken sind, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang erwartet wird. Diesen Umstand muss der Arbeitgeber anhand seiner Personal- und Auftragsplanung darlegen. (ArbG Berlin, Urteil vom 05.11.2020, Az.: 38 Ca 4569/20)

Kündigungsschutz auch während der Coronakrise 

Der gesetzliche Kündigungsschutz von Arbeitnehmern besteht auch während der Corona-Pandemie fort. Daher bedarf eine Kündigung eines Kündigungsgrundes. Ist der Betrieb aufgrund der Coronakrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kommt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund infrage. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers durch „dringende betriebliche Erfordernisse“ nicht mehr möglich ist. Solche Erfordernisse können beispielsweise aufgrund von Umsatzrückgang oder Auftragsmangel vorliegen. 

Zudem muss bereits im Zeitpunkt der Kündigung feststehen, dass der Arbeitsplatz nicht nur kurzzeitig, sondern dauerhaft wegfällt. Dieser Umstand kann während der Coronakrise schwierig zu belegen sein. Denn die bestehenden Beschränkungen und mit der Pandemie einhergehenden Auftragseinbrüche sind aller Voraussicht nach nur vorübergehend. Demnach empfiehlt es sich hier zu milderen Mitteln zu greifen, wie beispielsweise der Anmeldung von Kurzarbeit. Möglich ist auch die Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere freie Stelle im Betrieb. 

Hinweis: Das Arbeitsgericht Berlin stellte klar, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht allein damit zu begründen ist, dass der Betrieb in Folge der Coronakrise mit einem starken Umsatzrückgang konfrontiert wurde und darauf lediglich mit Kündigungen reagieren konnte. (ArbG Berlin, Urteil vom 25.08.2020, Az.: 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 6668/20)

Kündigungsschutzklage 

Erhält man als Arbeitnehmer während der Coronakrise eine betriebsbedingte Kündigung, lohnt sich oft eine anwaltliche Beratung. Zudem kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein, um sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Alles was Sie zum Thema Kündigungsschutzklage wissen sollten, erfahren Sie hier: www.gc-kanzlei.de/kündigungsschutzklage

Foto(s): stock.adobe.com/Stockfotos-MG

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