Betrunken auf dem Segway – die Folgen

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Segways, elektrisch angetriebene Einpersonen-Transportmittel, bekommt man mittlerweile immer öfter zu Gesicht. Zahlreiche Veranstalter bieten Erlebnistouren, Weintouren oder auch Stadtführungen mit Segways an. Was aber sind die Folgen, wenn man betrunken oder unter Drogeneinfluss von der Polizei auf einem Segway erwischt wird? Mit genau dieser Frage hat sich in seiner Entscheidung das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2016 – 1 Rev 76/16) befasst.

Der Angeklagte befuhr in den frühen Morgenstunden des 30. Dezember 2015 mit seinem Segway auf einem Gehweg, obwohl er – wie er wusste – wegen zuvor konsumierten Alkohols absolut fahruntüchtig war. Er wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,5 Promille auf. 

Das zunächst zuständige Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Die vom Angeklagten hiergegen geführte Berufung hatte lediglich zur Tagessatzhöhe Erfolg. Gegen seine Verurteilung legte der Angeklagte Revision zum OLG Hamburg ein.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte jedoch keinen Erfolg. 

Zur Begründung führte das OLG Hamburg in seinem Beschluss u. a. Folgendes aus:

„Der für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltende Beweisgrenzwert von 1,1 Promille ist auch auf den Führer eines „Segway“ anzuwenden. Hierbei handelt es um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB.

Ein „Segway“ wird als elektromotorengetriebenes „Ein-Personen-Transportmittel“ (UA S. 4) von den maßgeblichen gesetzlichen Begriffsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes erfasst. Kraftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 StVG durch Maschinenkraft bewegte und nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge. 

Das „Segway“ unterfällt auch nicht den im Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität neu eingeführten Maßgaben des § 1 Abs. 3 StVG. In Kenntnis einer bereits zuvor allgemeinkundigen Teilhabe auch des „Segway“ am Straßenverkehr, sah der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit allein Regelungsbedarf bei sogenannten Elektrofahrrädern.

Dieses Begriffsverständnis wird weiter durch die Maßgaben der Straßenverkehrsordnung gestützt. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr vom 16. Juli 2009 (MobHV; BGBl. I S. 2097) gelten etwa zweispurige Kraftfahrzeuge mit zwei parallel angeordneten Rädern und integrierter elektronischer Balance-, Antriebslenk- und Verzögerungstechnik, die eine Gesamtbreite von 0,7m nicht überschreiten, eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer, eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung, das Abbremsen sowie die Lenkung beeinflussen kann (vgl. ferner § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 MobHV), als Kraftfahrzeuge. Überdies bestimmt § 7 MobHV, dass der Führer elektronischer Mobilitätshilfen auch ansonsten den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unterliegt.

Auch die – hiermit inhaltsgleiche – Begriffsbestimmung aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 FZV stützt diese Einordnung. Hiernach darf auch ein grundsätzlich zulassungsfreies „Segway” (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1g FZV) auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie etwa eine nationale Typengenehmigung oder eine Einzelgenehmigung haben. Schließlich wird vor diesem rechtlichen Hintergrund konsequent auch für ein „Segway” eine durch § 1 PflVG begründete Versicherungspflicht anerkannt. Daher ist – bußgeldbewehrt – weitere Voraussetzung für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungskennzeichens“.

Das OLG Hamburg bestätigte schließlich auch den Rechtsfolgenausspruch. Der Angeklagte wurde daher rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Weiter wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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