BGH-Ansicht für Spieler - gegen Wettanbieter/Online-Casinos – Verluste zurückfordern!

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Mit seiner Entscheidung vom 22.03.2024 – Az. I ZR 88/23 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Sportwetter / Tipper gestärkt und gegen die Sportwett-Anbieter entschieden.


Entscheidend ist, dass die Wett-Anbieter gegen die Regelungen des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) in der gültigen Fassung von 2012 verstoßen.

Im Hinweisbeschluss erteilte der BGH folgende Aussage,

„Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Beklagte habe die Zahlungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Sie habe gegen das Verbotsgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Angebots der Sportwetten nicht über die erforderliche Konzession nach § 4 Abs. 5, § 10a GlüStV 2012 verfügt habe.“ 


Kurz und Knapp

Sportwett-Anbieter zieht Revision zurück um kein Grundsatz-Urteil zu kassieren

  • Durch Rücknahme der Revision erkennt Sportwett-Anbieter Urteil des OLG Dresden an
  • BGH gibt Hinweis-Beschluss wie einst beim Dieselskandal und wendet Trick 17 an
  • BGH spricht sich für Rückforderung von Spielverlusten
  • Erträge/Einnahmen der Sportwett-Anbieter erfolgten ohne Rechtsgrund
  • Fehlende Konzession stellt Verstoß gg. Verbotsgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 dar.
  • Fehlende Konzession führt zur Nichtigkeit der Spielverträge
  • Verstoß dagegen führe nach dem Verbotszweck zur Nichtigkeit der Wettverträge gemäß § 134 BGB
  • Spieler haben Rückerstattungsanspruch nach § 812 BGB iVm. § 4 GlüStV und § 823 Abs. 2 BGB iVm dem GlüStV
  • Selbst bei Verjährung besteht ein Anspruch nach § 852 BGB


Was war Grundlage der Entscheidung das Bundesgerichtshofes?

Die Beklagte mit Sitz in Österreich bietet im Internet Sportwetten an. Der Kläger nahm vom 11. Oktober 2018 bis zum 28. Dezember 2018 an Sportwetten der Beklagten teil.

In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag der Beklagten verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde, der Beklagten die beantragte Konzession zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 5 K 1467/14).

Die Konzession wurde der Beklagten aber erst im Jahr 2021 erteilt.

Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend. Die Beklagte verstoße gegen § 4 GlüStV 2012.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe seiner Nettoverluste - also der verlorenen Einsätze abzüglich der Gewinne bei der Beklagten - von 11.984,89 € nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht, das OLG Dresden die Beklagte zur Rückzahlung verurteilt.


War die Bereicherung der Wettanbieter rechtswidrig?

Seitens der Wettanbieter legt eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Der fehlende Rechtsgrund für die Bereicherung ergebe sich hier aus einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV, was die Nichtigkeit der Wettverträge gemäß § 134 BGB zur Folge habe.

§ 4 Abs. 4 Glückspielstaatsvertrag besagt,

Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden.

Seitens des Glückspielanbieter, hier des Sportwettanbieters, lag keine Erlaubnis im Sinne des § 4 GlüStV vor.

Im Fall des Beschlusses des BGH hatte ein Spieler 2018 bei einem österreichischen Sportwettanbieter Spielverluste erlitten. Vor Gericht wurde geltend gemacht, dass der Anbieter keinerlei Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag at und deshalb die Wetten und die Wettverträge unzulässig und unwirksam sind, so der Kläger.

Die Klage wurde in der 1. Instanz vom Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht Dresden gab dem Kläger in der 2. Instanz recht und begründete das Urteil mit den eben getroffenen Ausführungen.

Der beklagte Sportwettenanbieter wollte verhindern, dass ein Urteil zu seinen Nachteilen ergeht, indem er vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Ende 2016 ein Urteil erzielte, indem festgestellt wurde, dass der Sportwetten-Anbieter eigentlich einen 7-jährige Konzession zugestanden hätte – VG Wiesbaden, Az. 5 K 1467/14.Wi).

As Konzessionsverfahren war somit – auch für die Sicht des BGH – nicht entscheidend, aber warum?

Eine Lizenz kam für den beklagten Sportwettanbieter vormals nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 erfüllt waren.

Entscheidend ist § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012. Dieser besagte, dass der Höchsteinsatz des Spielers auf 1.000,00 € pro Monat begrenzt ist und genau das war beim beklagten Anbieter nicht der Fall, sodass allein aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV das Sportwett-Angebot „nicht lizenzfähig“ war.

Eine Lizenz hat daher gar nicht erteilt werden dürfen, sodass es im Ergebnis bei dem Gesetzesverstoß und damit bei der Nichtigkeit des Spielvertrags aufgrund der fehlenden Lizenz verbleibt.

Für das Urteil des OLG Dresden war dies unbeachtlich, weil in den gesetzlichen Regelungen keinerlei Ausnahme statuiert sind und auch die gesetzlichen Regelungen zum Spiel und zur Wette nach §§ 762 BGB und auch in den bereicherungsrechtlichen Vorschriften, wie § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld), sprachen nicht für den Wettanbieters.


Ansicht des Bundesgerichtshofes laut des Beschlusses

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt wie folgt klar:

Besteht seitens der Sportwetter, der Spieler, ein Anspruch aus § 812 BGB, ein sog. bereicherungsrechtlicher Anspruch?


§ 812 BGB besagt,

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.


Das bedeutet, dass die Wettanbieter die Wetten, die Einzahlungen ohne rechtlichen Grund erhalten haben.


Die entscheidende Frage ist somit, sind die Spielverträge nach § 134 BGB nichtig?

Voraussetzung für ein Glückspielangebot, egal ob durch Sportwett-Anbieter oder auch bei Online-Casinos ist die Erlaubnis nach dem GlüStV 2012 und somit eine gültige Lizenz zum Angebot des Glücksspiels.

Bei fehlender Lizenz/Erlaubnis liegt ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sodass das Wettangebot rechtswidrig ist.


ABER - Wie wirkt sich eine fehlende Erlaubnis / Lizenz auf eine Spielvertrag aus?


Nach § 134 BGB kann ein Rechtsgeschäft, also ein Vertrag, nichtig sein. § 134 BGB besagt,

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


Da viele Klagen vor Amts- und/oder Landgericht abgewiesen wurden, weil nicht jeder Verstoß gegen eine Verbotsnorm, wie aus den Glücksspielstaatsvertrag, auch die Nichtigkeit der Spielverträge, ob in einem Online-Casino oder einem Sportwettangebot zu Folge hat, musste dies geklärt werden.

Der Bundesgerichtshof bezog diesbezüglich klar Stellung, indem er feststellte, dass der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz jedenfalls dann zur Nichtigkeit führt, wenn alles andere dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes widersprechen würde.

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, unterliegt ein einzelner Spieler aus dem alten GlüStV 2012 dem Schutz und wenn ja, führt dies dann zur Nichtigkeit der Spielverträge.

Hier legt der BGH zunächst den Sinn und Zweck des GlüStV dar und teilt dann unmissverständlich mit:

„Die effektive Durchsetzung der genannten legitimen Ziele erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auf Grundlage eines Internetverbots geschlossenen Glücksspielverträge.“


Auch erteilt der Bundesgerichtshof den Argumenten der Wettanbieter, nämlich dass jeder Spieler das Verlustrisiko letztlich kennen müsse (§ 814 BGB) eine klar Absage.


Hier führt der BGH wie folgt aus:

„Gegen die Schutzbedürftigkeit der Spieler spricht dabei nicht, dass das Verlustrisiko bei erlaubten Spielen ebenfalls besteht und bekannt sein muss. Das gesetzliche Verbot dient auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst.“


Der BGH betont ins einem Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23 dass ein Anspruch der Spieler gegen die Sportwettanbieter nach § 812 BGB aufgrund der Nichtigkeit der Spielverträge besteht.


Auswirkungen des Beschlusses des BGH auf online-Casino Sachverhalte übertragbar?

Der Grundsatz des BGH-Beschlusses kann auf reine Online-Casinos übertragen und angewendet werden, da es die Wirksamkeit der Spielverträge betrifft.


Aktuelle Entwicklung - BGH erteilt Hinweisbeschluss, wie einst beim Dieselabgasskandal

Da die beklagten Wettanbieter oder auch die Anbieter der Online-Casinos kurz vor einer höchstrichterlichen Entscheidung die Kläger schadlos stellen, nur um kein Urteil zu kassieren, ging der BGH nun dazu über am 22.03.2024 einen Hinweisbeschluss zu erlassen.

In seinem 25 Seiten umfassenden Beschluss – 22.3.2023 - Az. I ZR 88/23 - setzt sich der BGH ausführlich mit der Nichtigkeit der Spielverträge und eines Rückforderungsanspruchs der Spieler nach § 812 BGB auseinander und weist zum einen  darauf hin, dass die Revision des Wettanbieters erfolglos bleiben dürfte.

Andererseits hat der Beklagte Sportwettanbieter Betkick Sportwettenservice GmbH ein „Eigentor“ geschossen.

Warum?

Der Sportwettanbieter hat seine Revision zurückgenommen, sodass kein Verhandlungstermin am BGH stattgefunden hat.

Dies tat der Sportwettanbieter, um kein Grundsatzurteil zu kassieren. Aber die Zurücknahme der Revision hat zur Folge, dass der Sportwett-Anbieter nunmehr das Urteil des OLG Dresden akzeptiert, was einem Schuldeingeständnis gleichzusetzen ist.

Die Klageforderung wird somit seitens des Wettanbieters anerkannt und die Spielverluste von 12.000 EUR müssen an den Spieler, den Kläger zurückbezahlt werden.


Sind deutsche Gerichte überhaupt zuständig?

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-VO und auch die Anwendungen deutschen Sachrechts aus Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO abgeleitet.


Was ist mit Verjährung?

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB besagt, dass Ansprüche innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden können. Dabei beginnt die Verjährung stets mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon wussten oder wissen hätten sollen, so § 199 Abs. 1 BGB.

Das bedeutet, dass der Gläubiger (vorliegend der Spieler) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Sportwetten-Anbieter/Online-Casino-Betreiber) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Sobald der Spieler diese Kenntnis erlangte und/oder die Umstände bekannt sind, beginnt die Verjährung zu laufen. Dies Frage muss im jeweiligen Einzelfall betrachtet werden.

Im Hinweisbeschluss äußert sich der BGH hierzu nicht.

In zahlreichen anderen obergerichtlichen Entscheidungen wurde die Verjährung jedoch bereits diskutiert. Einige Gerichte, wie bspw. das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat in seiner Entscheidung v. 12.04.2024 – Az. 5 U 149/23 – die Verjährungsfrage bzgl. der Rückforderung von Spielverlustes betrachtet und rechtlich geprüft.

Es kam zum Schluss, dass eine Rückforderung von Spielverlusten grds. nach 3 Jahren verjährt sei.

Schlussendlich kommt es hierauf jedoch nicht an, weil die Spielverluste über einen Rückforderungsanspruch aus § 823 BGB, § 852 BGB zurückgefordert werden können.

Die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag dienen dem Schutz der einzelnen Spieler und stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.

Aus diesem Grund können auch bereits verjährte Ansprüche über § 852 BGB zurückgefordert werden.

Auch das Landgericht München hat in seinem Urteil v. 06.06.2023 – Az. I 45 O 9837/22 einen Rückforderungsanspruch gegenüber 888casino und dessen Betreiber bejaht.

Bereits im Jahr 2022 hat das OLG Frankfurt am Main hat eine Rückforderung in seinem Beschluss vom 0.04.2022 – Az. 23 U 55/21 angenommen.


Ist der Beschluss des BGH auch auf reine online-Casino Sachverhalte übertragbar?

Ja, weil die Wirksamkeit der Spielverträge bei reinen Online-Casinos ebenso die Voraussetzungen aus des Glücksspielstaatsvertrag zu erfüllen hat, wie die Sportwetten-Anbieter.


Fazit

Durch den Hinweisbeschluss des BGH vom 22.03.2024 sind die Chancen der Spieler, ob nun bei Sportwettangeboten oder bei reinen Online-Casinos, auf Rückerstattung der Spielverluste enorm gestiegen und zudem leichter durchsetzbar.

Dies auch, weil der Sportwettanbieter die Revision zugezogen hat, eine Verhandlung am BGH für den 02.05.2024 nicht stattgefunden hat und er das Urteil anerkannt hat.

Diese beiden Umstände haben eine erhebliche Signalwirkung für Spieler, sich Ihre Speil-Verluste zurückzuholen.

Der BGH hat sehr Spieler freundlich sich geäußert. Ein paar Punkte, wie die Verjährung und der Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB sind weiter ungeklärt, jedoch sind dies Fragen des allgemeinen Zivilrechts, welche anhand des jeweiligen Einzelfalles betrachtet werden muss.

In rechtlicher Hinsicht besteht ob bei Online-Casinospielen, bei Online-Poker oder auch Online-Sportwetten für die Spieler die Möglichkeit ihre Spielverluste zurückzuholen, wenn die Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügt haben.


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