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BGH bestätigt Haftstrafe für Raser

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 22.11.2016, Aktenzeichen: 4 StR 501/16, die Verurteilung eines Autorasers durch das Landgericht Köln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bestätigt.

Im vorliegenden Fall fuhr der Angeklagte am 10. Juli 2015 mit einem geliehenen Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch das Stadtzentrum von Köln. Als er kurz vor einer Kreuzung wahrnahm, dass die nur noch 30 bis 40 Meter entfernte Lichtzeichenanlage auf Gelblicht umsprang, wechselte der Angeklagte von der linken über die mittlere auf die rechte Fahrspur, um im Anhalten begriffene Fahrzeuge zu überholen. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 109 km/h. Auf der rechten Fahrspur kollidierte er mit dem Fahrzeug einer anderen Verkehrsteilnehmerin. Diese wechselte mit deutlich langsamerer Geschwindigkeit ebenfalls auf die rechte Fahrbahn. In der Folge schleuderte das Fahrzeug des Angeklagten über den Kreuzungsbereich, prallte gegen den Mast einer Lichtzeichenanlage und erfasste etwa 75 Meter nach dem Ausgangspunkt der Kollision einen 26-jährigen Fahrradfahrer. Dieser erlitt durch die Kollision tödliche Verletzungen.

Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat der 4. Senat des Bundesgerichtshofs als offensichtlich unbegründet verworfen.

Das Urteil des Landgerichts Köln ist demnach rechtskräftig.


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