BGH führt Rechtsprechung zur Insolvenzverschleppung durch faktischen GmbH-Geschäftsführer fort

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 18.12.2014, 4 StR 323/14: Auch unter dem neu geschaffenen § 15a Abs. 4 InsO kann der faktische Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung sein.

Neuregelung durch das MoMiG

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden mit Wirkung ab dem 01.11.2008 die bis dahin in verschiedenen Einzelgesetzen enthaltenen Vorschriften zur Insolvenzantragstellung in § 15a InsO zusammengefasst. Die in der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Insolvenzantragstellung, früher Konkursantrag, ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO also nicht entfallen.

Faktischer Geschäftsführer

Nach der Rechtsprechung des BGH ist als faktischer Geschäftsführer derjenige anzusehen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat; vgl. Urteile vom 24.06.1952, Az. 1 StR 153/52, vom 22.09.1982, Az. 3 StR 287/82, und vom 10.05.2000, Az. 3 StR 101/00.

Selbst wenn jedoch ein Beschuldigter im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich einen erheblichen Einfluss gegenüber der als Geschäftsführer einer GmbH bestellten Person hatte und diese als Geschäftsführer bestellte Person nahezu keine eigenständigen Entscheidungen getroffen hat, reicht dies für sich genommen nicht aus, um eine faktische Organstellung des Beschuldigten zu begründen; BGH, Beschluss vom 13.12.2012, Az. 5 StR 407/12.

Erst recht kann damit keine faktische Organstellung begründet gewesen sein, wenn der Beschuldigte zumindest keinen erheblichen Einfluss gegenüber dem bestellten Geschäftsführer hatte, weil der Geschäftsführer die Entscheidungen eigenständig getroffen hat.

Praxisfolge

Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als faktischer Geschäftsführer den Insolvenzantrag unterlassen oder verschleppt zu haben, muss also zunächst einmal genau geprüft werden, welchen Einfluss und welche Mitwirkungsmöglichkeiten der Beschuldigte bei Leitung des Unternehmens in welchem Zeitraum wirklich hatte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Loebisch

Beiträge zum Thema