BGH – Kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Sanego – Strafrechtlicher Auskunftsanspruch gegeben

  • 2 Minuten Lesezeit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 01.07.2014 entschieden, dass Bewertungsportalbetreiber wie Sanego mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt sind, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Unwahre Tatsachen über Arzt auf Sanego veröffentlicht

Der Kläger, ein Arzt aus Schwäbisch Gmünd, hatte das Portal auf Unterlassung bzw. Beseitigung von rechtswidrigen unwahren Tatsachenbehauptungen verklagt und in beiden Instanzen vor dem OLG Stuttgart gewonnen. Der BGH hatte lediglich über den Auskunftsanspruch zu entscheiden.

Portal muss Bewertungen löschen

Zuvor hatte das Portal Sanego die unwahren Behauptungen mehrfach identisch veröffentlicht. Daraufhin hatte der Kläger das Portal abgemahnt und zur Löschung bzw. Unterlassung sowie Herausgabe der Personalien des Verfassers der Bewertung aufgefordert. Das Portal hatte eine Unterlassungserklärung verweigert. Das LG und OLG Stuttgart hatten das Portal zur Unterlassung verurteilt. Dieser Teil des Verfahrens war bereits rechtskräftig.

Portal muss keine Personalien des Verfassers geben

Bezüglich des noch streitigen Auskunftsanspruchs (Personalien des Verfassers der rechtswidrigen Bewertung) hatte das Oberlandesgericht Stuttgart dem Arzt aus Schwäbisch Gmünd noch Recht gegeben. Der BGH hat nun einen Auskunftsanspruch des Arztes verneint. Der Betreiber eines Internetportals sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Unterlassungsanspruch bei unwahren Tatsachenbehauptungen gegeben

Das Urteil des BGH schmälert nicht die Rechte des in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Arztes gegenüber Portalen wie Sanego oder Jameda, was die Löschung und Unterlassung der rechtswidrigen Inhalte betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Hier stehen dem betroffenen Arzt nach wie vor Unterlassungsansprüche und Beseitigungsansprüche gegen die Portalbetreiber zu.

Auskunftsanspruch bei Straftaten gegeben

Ein mit Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptungen verunglimpfter Arzt kann nach wie vor gegen Arztbewertungsportale wie Sanego oder Jameda vorgehen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bei strafbaren Aussagen ein Strafverfahren einzuleiten. Dann muss der Portalbetreiber Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten geben.

Gerne können Sie meine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter 07171 18 68 66 nutzen.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

  • Erfahrung mit zahlreichen Arztbewertungen
  • Anwalt für Persönlichkeitsrecht
  • Bundesweite Hilfe

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Hechler M.B.A.

Beiträge zum Thema