BGH kippt laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte auch bei Unternehmerdarlehen

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Banken dürfen auch von Geschäftsleuten und Firmen bei der Vergabe von Krediten keine Bearbeitungsgebühr kassieren. Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bei Verbraucherkreditverträgen entschieden, dass sog. Bearbeitungsentgelte unwirksam sind (BGH, Urt. vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13). Auch bei Unternehmern dürfen Banken bei Abschluss eines Darlehensvertrags keine zusätzlichen Bearbeitungsentgelte verlangen, entschied nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen sei. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gebe es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere könne die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

Bearbeitungsentgelte aus dem Jahr 2014 verjähren Ende dieses Jahres

Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der BGH zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (vgl. Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13), ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern sei mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar gewesen.

Betroffene können bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte von der jeweiligen Bank zurückfordern. Bis Ende des Jahres gilt das in jedem Fall noch für Gebühren, die 2014 oder später kassiert wurden.

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt bundesweit eine Vielzahl von Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht.


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