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BGH-Termin: Anspruch auf Ersatzlieferung auch bei Modellwechsel eines Neufahrzeugs

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Am 27. Februar 2019 verhandelt der Bundesgerichtshof einen Fall im Rahmen des VW-Abgasskandals. Dabei geht es um die Frage, ob ein Geschädigter die Auslieferung eines gleichwertigen neuen Wagens verlangen kann, selbst wenn das Originalfahrzeug nicht mehr mit identischer Ausstattung verfügbar ist.

In den vorherigen Instanzen war die Klage stets abgewiesen worden. Der Kläger legte daraufhin Revision ein, die nun vom BGH zugelassen wurde.

Der Kläger fordert im vorliegenden Fall von VW die Lieferung eines neuen Tiguan mit legaler Motorsteuerung als Ersatz für seinen 2015 gekauften Tiguan mit Schummel-Software. Das Besondere daran: Bei einem Neulieferungsanspruch wird dem Verbraucher die Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs nicht angerechnet. 

Er bekommt als Ersatz einen neuen Wagen, muss jedoch nicht für die mit dem alten Fahrzeug gefahrenen Kilometer zahlen. Bisher wurden ähnliche Klagen zumeist abgewiesen, wenn nur eine abweichende Nachfolgeversion, nicht aber das Originalfahrzeug mit identischer Ausstattung lieferbar war.

Die Rechtslage 

Im Juli 2015 hatte der Kläger einen VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 erworben. Wegen der Schummel-Software verlangte der Kläger von der Beklagten mit einer Frist bis zum 20. November 2015 die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs und hilfsweise die Nachbesserung des von ihm erworbenen Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB). Bis dato erfolglos.

Genau gesagt, fordert der Kläger die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs mit identischer Ausstattung. Seit dem Jahr 2016 wird jedoch nur noch die zweite Generation dieses Fahrzeugtyps produziert. Diese unterscheidet sich in vielen Punkten deutlich von der ersten Generation.

§ 437 BGB regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln wie folgt:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen […]

In § 439 BGB heißt es wiederum:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. 

§ 275 BGB besagt aber:

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. 

Der bisherige Prozessverlauf

Mit Ausnahme der hilfsweise geltend gemachten Nachbesserung hatte die Klage in den Vorinstanzen bisher keinen Erfolg. Sowohl das Landgericht Bayreuth als auch das Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage ab.

Das Oberlandesgericht Bamberg gab an, dass die vom Kläger geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs unmöglich sei (§ 275 Abs. 1 BGB). 

Der Kläger habe ein Fahrzeug der ersten Generation des VW Tiguan erworben, welches nun nicht mehr hergestellt werde. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan der zweiten Generation zustehe, bedürfe schon deshalb keiner Entscheidung, da kein diesbezüglicher Antrag vorliege.

Einem solchen Anspruch stehe ohnehin entgegen, dass die Fahrzeuge der zweiten Generation, im Vergleich zu dem Wagen der ersten Generation, nicht gleichartig und gleichwertig seien. Die seit 2016 produzierten Modelle seien anders motorisiert, nämlich mit 110 KW (150 PS) anstatt 103 KW (140 PS). 

Die Höchstgeschwindigkeit liege inzwischen bei 202-204 km/h anstelle von 182-193 km/h. Darüber hinaus seien die Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration 6 cm länger und der Radstand 8 cm breiter. Damit sei dies eine „komplett andere“ Ausführung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Fall wird nun mit Spannung erwartet, da sie wegweisend für ähnliche verhandelte Fälle sein wird. Sollten auch Sie ein mangelhaftes Dieselfahrzeug gekauft haben und bisher noch keine Ansprüche gegen VW geltend gemacht haben, ist es möglicherweise noch nicht zu spät. 

Bei vielen betroffenen Fahrzeugen sind die Ansprüche noch nicht verjährt. Gerne prüft die Anwaltskanzlei Lenné in einem kostenlosen Erstgespräch, ob das bei Ihnen der Fall ist.



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