BGH Urteil schützt Verbraucher: AGB-Klausel der Sparkasse zur Aufrechnung ist unwirksam

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Dass auch ein Oberlandesgericht sich irren kann, zeigt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2018 (Az.: XI ZR 309/16) im Rahmen der Fragestellung, inwieweit eine in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen einer Sparkasse enthaltene Klausel zur Aufrechnung durch Kunden unwirksam ist. Entgegen dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 28.06.2016 (Az.: 2560/15) entschied der BGH zugunsten des Verbrauchers.

AGB Klausel der Sparkasse: Unangemessene Benachteiligung der Kunden

Im Streitfall hatte der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverband, gegen eine Sparkasse geklagt. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren AGB folgende Klausel:

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

  1. Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Nach Ansicht des Verbraucherschutzverbandes sei die Klausel unwirksam, „weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung von Vertragspartnern des Verwenders führe und auch gegen das Transparenzgesetz verstoße“. Die Klausel schließe zudem „bei kundenfeindlichster Auslegung auch eine nach § 215 BGB zulässige Aufrechnung mit einer verjährten Forderung“ aus. In erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Nürnberg (Urteil vom 17.11.2015 – 7 O 902/15) war der Klage stattgegeben worden mit der Begründung „die beanstandete Klausel sei unwirksam“. Die Sparkasse ging daraufhin erfolgreich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in Berufung (Urteil vom 28.06.2016 – 3 U 2560/15). Nach Meinung der Richter des OLG könne es „für die vom Kläger genannten Fälle der Aufrechnung mit entscheidungsreifen bzw. begründeten Forderungen“ unter Anwendung der Rechtsprechung „nicht zu einer Benachteiligung des Kunden“ kommen, weil dann „unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben die Aufrechnungsbeschränkung unbeachtet zu lassen ist (ohne dass dies die Wirksamkeit der Klausel berührt)“. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot: „Durch ihre sprachliche Fassung wird unmissverständlich geregelt, dass der Kunde nur mit rechtskräftigen und unbestrittenen Forderungen aufrechnen darf“.

Verbraucherschutzverband klagt erfolgreich: Sparkasse darf Klausel in AGB nicht verwenden

Der Verbraucherschutzverband ging daraufhin vor dem BGH in Revision (Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16) und war erfolgreich. Wie der Pressemitteilung des BGH (Nr. 58/2018) zu entnehmen ist, urteilten die Richter im Sinne des Verbraucherschutzverbandes und entschieden, dass die genannte Klausel unwirksam sei, da sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege und dieser nicht standhalte. Die Richter führten aus, dass es sich bei den gesetzlichen Vorgaben um halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers handele: „Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann.“ Hierin liege „eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts“.

Fazit: Verbraucher nicht schutzlos gestellt – Rechtsprechung schützt Bankkunden

Das Urteil des BGH ist als ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz zu sehen: Kunden sind den AGB Klauseln ihrer Bank nicht schutzlos ausgeliefert. Fragwürdige, verbraucherfeindliche Klauseln können sich zwar in Verträgen verstecken, doch sind diese für den Kunden nicht bindend, wenn sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Um sich abzusichern und mögliche Schäden durch verbraucherfeindliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens zu vermeiden, ist es für den Verbraucher ratsam, sich vom Anwalt beraten zu lassen – dass dies auch nach Vertragsunterzeichnung vorteilhaft ist, zeigt das Urteil des BGH: Eine Klausel die unwirksam ist, ist es auch dann, wenn der Kunde den Vertrag bereits unterzeichnet hat.


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