BGH-Urteil: Unzureichender Warenvorrat kann abgemahnt werden! Vermeiden Sie eine Abmahnung!

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Unzureichender Warenvorrat kann Wettbewerbsverletzung sein

Mit Urteil vom 17.09.2015 (Az. I ZR 92/14) hat der BGH nochmals die rechtlichen Anforderungen eines nur begrenzt beworbenen Angebots statuiert.

Lidl bewarb in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall in seinem Verkaufsprospekt ein Smartphone. In dem Angebot befand sich ein Sternchenhinweis, dass dieser Artikel aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Verkaufstag ausverkauft sein könnte.

Die Beklagte bewarb das Angebot auch im Internet. Dort erfolgte allerdings nur der Hinweis „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“.

Tatsächlich aber war das Produkt bereits nach wenigen Stunden am ersten Verkaufstag ausverkauft.

Der BGH hat entschieden, dass dieses Angebot wettbewerbswidrig ist. Dies deshalb, da das Angebot nicht für eine angemessene Zeit zu einer ausreichenden Stückzahl durch die Beklagte vorrätig gehalten wurde.

Der BGH wies darauf hin, dass die durch die Beklagte vorgenommenen Erläuterungen nicht ausreichten, die übliche Erwartung des potentiellen Kunden zu entkräften. Der nämlich erwarte, dass die beworbene Ware wenigstens am ersten Verkaufstag vorrätig sei. Auch der insofern erfolgte Hinweis „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“ habe im Hinblick auf die Vorstellung des Verbrauchers eben keinen ausreichenden Informationsgehalt. Der Käufer habe dadurch keine andere Erwartung. Er rechne jedenfalls nicht damit, dass der Artikel, der beworben wird, bereits nach wenigen Stunden ausverkauft sei.

Dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz lag ein ähnlicher Sachverhalt zur Entscheidung vor. Das OLG Koblenz (Urt. v. 02.12.2015, Az. 9 U 296/15) hat ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß angenommen, indem es eine Produktbewerbung für unzulässig erachtet hatte. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Warenvorrat des Unternehmens so gering, dass der Verbraucher trotz kurzer Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme der streitgegenständlichen Werbung keine realistische Chance hatte, den angebotenen Artikel zu kaufen. Die Beklagte wies hier lediglich darauf hin, dass die Ware „nur in limitierter Stückzahl“ angeboten werde. Auch dieser Hinweis war nicht geeignet, die Vorstellung des Verbrauchers zu beeinflussen, der gerade nicht davon ausgeht, dass der Artikel nach kürzester Zeit ausverkauft ist.

Wir raten daher dringend dazu, darauf zu achten, dass beworbene Produkte in ausreichender Stückzahl vorhanden sind. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, so sollten Sie darauf deutlich hinweisen – andernfalls droht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Zur Vermeidung eines solchen Risikos sollten Sie sich in diesem Fall zudem professionell rechtlich beraten lassen. Wir stehen gerne mit unserer Erfahrung zu Ihrer Verfügung.

Sie sind bereits abgemahnt worden und möchten präventive Maßnahmen zur Vermeidung von solchen Abmahnung prüfen lassen?

Wir sind für Sie im Fall einer Beauftragung da und prüfen Ihre Angebotsgestaltung und erstellen eine Handlungsanweisung für Sie, sofern Änderungen notwendig sind.

Im Fall einer erhaltenen Abmahnung überprüfen wir zunächst die erhaltene Abmahnung in rechtlicher Hinsicht. Wir nehmen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf und versuchen ggf. auch, eine Fristverlängerung zu erwirken.

Wir führen fortan den gesamten Schriftverkehr mit der abmahnenden Kanzlei. Dabei versuchen wir, die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche abzuwehren oder einen für Sie günstigen Vergleich herbeizuführen. Hierzu stellen wir Ihnen die möglichen Strategien vor.

Im Bedarfsfall erstellen wir auch eine maßgeschneiderte, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie.

Und dies alles zu einem kalkulierbaren Pauschalpreis.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de

Kostenfreie Ersteinschätzung:

  • Fax: 0221/4490 5738
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In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch unter der Notfall-Nummer: 0172/2083 111.

Stand der Bearbeitung: 03/2016


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