BGH will Entscheidung des EuGH in Sachen Schufa und Restschuldbefreiung abwarten!

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Heute fand vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein Verhandlungstermin beim VI. Zivilsenat zu dem Az. VI ZR 225/21 statt. 

Es ging um die Revision der Schufa Holding AG gegen ein Urteil des OLG Schleswig vom 07.02.2021 zu dem dortigen Aktenzeichen 17 U 15/21, welches die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB erstritten hatte. 

Mit diesem Urteil war die Schufa Holding AG dazu verurteilt worden, den in ihrer Datenbank enthaltenen Eintrag über die Restschuldbefreiung des Klägers zu löschen. 

Verhandlung vor dem EuGH bereits am 26.01.2023

Bereits am 26.01.2023 fanden vor dem EuGH zwei Verhandlungen zu den Az. C-26/22 und C-64/22 statt, in denen die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte die Interessen Betroffenen Kläger vertreten hatte. 

In diesem Verfahren stehen als nächstes die Anträge des Generalanwalts an. Wir hatten bereits hierüber berichtet. (zum Bericht)

BGH lässt EuGH den Vortritt

In der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023 äußerte nunmehr der BGH seine vorläufige rechtliche Einschätzung gegenüber den Parteivertretern. 

Der Vorsitzende wies auf die parallel am EuGH anhängigen Verfahren hin, in denen das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH sogenannte Vorlagefragen in zwei gleich gelagerten Fällen gestellt habe. Da der EuGH aber noch nichts entschieden hat, soll nun wohl zunächst dessen Entscheidung abgewartet werden. 

Es bleibt weiterhin spannend

Für Betroffene, bei denen Daten zu ihrer Restschuldbefreiung durch die Schufa Holding AG oder andere Auskunfteien gespeichert sind, bleibt die Rechtslage also weiterhin spannend. 

Es wird jetzt zunächst der Antrag des Generalanwalts am EuGH erwartet, bevor der EuGH sich danach selbst zu der Sache äußern wird. 

Danach wird es dann wohl erst zu einer Grundsatzentscheidung des BGH kommen. 

Betroffenen ist allerdings weiterhin zu raten, sich gegen die Speicherung des Merkmals "Restschuldbefreiung erteilt" mit Hilfe von Rechtsanwälten, die auf diesem Gebiet eine besondere Expertise haben, zur Wehr zu setzen. 

Die Experten von AdvoAdvice stehen betroffenen  für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung ihres Sachverhalts gerne zur Verfügung. Hierzu können Sie uns über info@advoadvice.de oder unter der Rufnummer 030 921 000 40 kontaktieren. 

Hilfreiche Tipps zum Datenschutz und zum Schufa-Recht finden Sie unter https://advoadvice.de/themen/schufa-und-datenschutz oder in unserem Blog unter https://advoadvice.de/blog.

Weitere Informationen zum Autor dieses Artikel finden Sie unter https://tintemann.de.

Hinweis für Pressevertreter

Presseanfragen können interessierte Journalisten gerne ebenfalls an info@advoadvice.de richten. Wir geben gerne Auskunft zu dem Stand unserer Verfahren und stehen auch für Interviews gerne zur Verfügung. 

Foto(s): AdvoAdvice

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