BGH: Zusätzliche Bankgebühr bei Umschuldung von Krediten unzulässig

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Mit Urteil vom 10. September 2019 hat der Bundesgerichtshof eine weitere Bearbeitungsgebühr von Banken bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 7/19). Bei der Umschuldung eines Verbraucherdarlehens, im konkreten Fall eines Immobilienkredits, kann die Bank für ihren Aufwand keine zusätzliche Gebühr verlangen. Der Aufwand der Bank sei mit dem Zins bereits abgegolten, stellte der BGH klar.

Ist die Zinsbindung abgelaufen, entscheiden sich viele Kreditnehmer für eine Umschuldung, um von besseren Konditionen zu profitieren. Den Wechsel zu einem anderen Darlehensgeber darf die Bank nicht durch zusätzliche Gebühren erschweren, entschied der BGH.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kreissparkasse im nordrhein-westfälischen Steinfurt in ihren AGB verankert, dass ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ anfällt. Begründet wird die Gebühr damit, dass die als Kreditsicherheit eingetragene Grundschuld auf eine andere Bank übertragen werden muss. Diese Klausel war dem Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) ein Dorn im Auge, da dadurch dem Verbraucher der Wechsel des Kreditgebers erschwert würde.

Nachdem die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale in erster Instanz noch gescheitert war, hatte sie vor dem OLG Hamm Erfolg. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision zurück. Die Karlsruher Richter erklärten, dass eine Bank mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnehme. Der damit verbundene Aufwand sei mit dem Zins abgegolten. Dies gelte auch für den Aufwand bei der Freigabe von Sicherheiten bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags.

Fazit und Empfehlung

„Damit hat der BGH eine weitere Bankgebühr für unwirksam erklärt. Banken können keine Gebühren für Leistungen verlangen, die sie im eigenen Interesse erbringen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss. Zu Unrecht erhobene Gebühren können in der Regel noch für einen Zeitraum von drei Jahren zurückverlangt werden.

Mehr Informationen: Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/schwerpunkte/bank-kapitalmarktrecht/.


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