Branchenbuchanbieter ahmen nach wie vor das bekannte Telefonverzeichnis „Das Örtliche“ nach!

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Branchenbuchanbieter ahmen nach wie vor das bekannte Telefonverzeichnis „Das Örtliche“ nach! Ein Vorgehen dagegen lohnt sich immer öfter

Insbesondere die Firmen TM- Telemedia Verlags GmbH und die Firma TTT- Tele- Service Verlags und Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Aschaffenburg versenden seit Jahren Telefaxformulare an Kleingewerbetreibende und Freiberufler, deren äußeres Erscheinungsbild ähnlich dem der Schreiben des Telefonbuchverlages „Das Örtliche“ oder des Verlages der „gelben Seiten“ ist.

Insbesondere weil im Telefaxformular schon einige Daten der Unternehmer eingetragen waren und zu einer Überprüfung der Daten aufgefordert wurde, gingen viele der Adressaten davon aus, dass es nur um eine Überprüfung ihrer bereits bestehenden Einträge in den klassischen Telefonbüchern ginge. Sie ergänzten die Daten und sandten das Formular unterschrieben zurück.

Daraufhin erhielten sie weitere Post mit welcher man ihnen mittelte, dass sie einen Vertrag über die kostenpflichtige Eintragung (ca.700 Euro pro Jahr) in einem (recht unbekannten) Online-Branchenbuch abgeschlossen hätten.

Daraufhin versuchten viele Unternehmer ihre Erklärung zu widerrufen oder anzufechten.

Vielfach entschieden Amtsgerichte in der ganzen Republik dahingehend, dass die Unterzeichner der Aufträge, die Telefaxschreiben richtig hätten lesen müssen, weil man von ihnen als Unternehmer eine erhöhte Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verlangen könne. Ein Widerrufsrecht stand den Einzelhändlern und Gewerbetreibenden sowieso nicht zur Seite, weil sie eben keine Verbraucher waren. Die Gestaltung der Formulare kam vielen Gerichte auch nicht spanisch vor, obwohl man sie auf die Ähnlichkeit der verwendeten Formulare mit Formularen aus Parallelfällen hinwies, bei denen die Versender eindeutig als vorsätzliche Betrüger entlarvt wurden.

Diese lebensfremden Urteile zu Lasten der Gewerbetreibenden waren häufig recht kurz und ließen vermuten, dass der jeweilige Entscheider die Mühe scheute, sich die Angelegenheit genauer anzusehen.

Jüngere Urteile der Amtsgerichte entlarven dagegen die Branchenbuchbetreiber entweder als arglistig Täuschende oder sie stellen fest, dass die Vergütungsklauseln nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Branchenbuchverlage wurden teilweise auch verpflichtet die gesamten Anwaltskosten der Gewerbetreibenden zu übernehmen.

Leider ist die Rechtsprechung noch nicht ganz einheitlich. Erfreulicherweise hat das Landgericht Stuttgart Ende letzten Jahres deutlich Position bezogen und die Übersendung von „Branchenbucheinträgen" durch die Firma TeleMedia „versuchten gewerbsmäßigen Betrug“ genannt, anlässlich welchem auch alle geschlossnen Verträge nichtig sind.

Mein Rat:

Das Risiko im Streit gegen die vorgenannten Firmen zu unterliegen, dürfte aktuell erheblich gesunken sein, weshalb jeder Betroffene aufgefordert sei, den Streit aufzunehmen.

Peter Koblenz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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