Browser-Plugins: Filter für Werbeinhalte zulässig?

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1. Angebot und Vertrieb von Browser-Plugins, deren Einsatz bewirkt, dass nach bestimmten Begriffen gefilterte Werbeinhalte dem – ein Inhaltsangebot – Abrufenden nicht angezeigt werden, verstoßen nicht gegen das Verbot gezielter Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG, wenn der Abrufende selbst das Plugin in seinem Browser installiert hat. 

2. Der Vertrieb von Internetwerbefilter-Werkzeugen, die bei Internetangeboten von Marktteilnehmern, die von einem Halteanbieter zugelieferte Werbung blockieren, ist eine aggressive Praktik im Sinne § 4a Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn die Blockade technisch vom Anbieter erst gelöst wird, wenn und soweit hierfür vom Werbewilligen eine Vergütung gezahlt wird. 

vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016 – Az.: 6 U 149/15

Internetwerbeblocker Adblock Plus

Erneut hatte sich die Justiz mit dem Internetwerbeblocker Adblock Plus auseinanderzusetzen. Der Anbieter der Software ist eine GmbH mit Sitz in Köln. Das Unternehmen verdiente sein Geld bisher damit, dass es die großen Verlagshäuser bei ihrem unentgeltlichen, ausschließlich durch Werbung finanzierten Onlinepresseangebot vor die Wahl stellte, dass die Werbung entweder total ausgeblockt wird oder mit dem entsprechenden Aufwand zwischen akzeptabler und inakzeptabler Werbung differenziert werde. 

Diese Technik wird Schätzungen zufolge von 30 – 50 % aller Internetnutzer eingesetzt. Der dadurch weltweit entstehende Schaden wird im Jahr 2016 auf € 40.000.000.000.000,00 geschätzt. 

Geschäftspraxis ist unzulässig

Dieser Geschäftspraxis erteilte das OLG Köln eine Absage. Das Blocken von Werbung sei zwar keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, zu beanstanden sei aber der Umstand, dass sich die Werbenden durch Setzen auf die sogenannte Whitelist von dem Blocken freikaufen können. Dies stelle eine unzulässige Beeinflussung gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG dar. Das Ausnutzen der durch die technischen Möglichkeiten erlangten Machtposition des Unternehmens beeinflusse die Entscheidungsfreiheit der werbewilligen Unternehmen in unlauterer Weise. Deshalb verstoße das Gesamtverhalten des beklagten Adblock-Plus-Anbieters gegen die §§ 3 Abs. 1 und 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. 

Ende des Geschäftsmodells Adblock Plus?

Besteht das Urteil des OLG Köln vor dem BGH, wäre dies wohl das Ende des Geschäftsmodells bezüglich des kostenintensiven Adblock Plus (Whitelisting).

Rechtsanwalt Marc E. Evers


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