Bußgeldbescheid aus dem Ausland – muss ich zahlen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Nachdem im Jahre 2010 das EU-Vollstreckungsabkommen auch für Bußgelder in Kraft getreten ist, vermehren sich in letzter Zeit die Zuschriften aus dem Ausland, wenn es dort von einem deutschen Staatsbürger zu einer Gesetzesübertretung gekommen ist. Mit oftmals harschen Drohungen werden die deutschen Autofahrer dann dazu aufgefordert, die im Ausland verwirkten Geldbußen möglichst sofort zu bezahlen.

Aber ist es wirklich richtig, dass ich als deutscher Autofahrer der Vollstreckung eines solchen Bußgeldbescheides aus dem Ausland schutzlos ausgeliefert bin? Klare Antwort: Nein. Es ist im Gegenteil so, dass bisher am Ende eines solchen Verfahrens noch kein einziger meiner Mandanten bezahlen musste.

Hier ein kurzer Überblick über die Gründe. Zum einen ist es nicht etwa so, dass die ausländische Behörde direkt in Deutschland vollstrecken kann. Es müsste im Gegenteil über ein aufwändiges Verfahren und über das Bundesamt der Justiz die Vollstreckung im deutschen Inland beantragt werden. Und in diesem Verfahren können zahlreiche Verteidigungsansätze geltend gemacht werden, die in aller Regel dazu führen, dass die Vollstreckung abgelehnt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits in dem Erkenntnisverfahren, also dem Bußgeldverfahren im Ausland, die Verteidigungsmittel fristgemäß vorgebracht worden sind. Der „Klassiker“ ist hierbei, dass ausländische Behörden aufgrund einer Halterhaftung Geldbußen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung geltend machen, ohne in einem ordnungsgemäßen Verfahren die Identität des Fahrers ermittelt zu haben. Dies wäre nach deutschem Recht nicht möglich, so dass in dieser Fallkonstellation auch die Vollstreckung in Deutschland nicht zulässig ist. Denn es soll schließlich nicht ein Autofahrer im deutschen Inland für etwas belangt werden, was – wenn auch im Ausland begangen – nach Deutschlands gültigen Gesetzen nicht zu einer Bestrafung geführt hätte.

Kleine Randnotiz: wenn der ausländische Staat tatsächlich dieses Vollstreckungsverfahren über das Bundesamt der Justiz betreiben möchte, so täte er dies in dem Bewusstsein, dass die beigetriebenen Gelder in dem Land verbleiben, in dem sie vollstreckt werden. Also würde das Geld in Deutschland bleiben! Man kann sich ungefähr vorstellen, wie groß der Vollstreckugseifer einer ausländischen Bußgeldstelle vor diesem Hintergrund ist.

Ein weiterer Tipp für deutsche Autofahrer im Urlaub: Hüten Sie sich vor der Begehung eines Alkoholdelikts am Steuer. Denn es ist nicht so, dass bei einer Trunkenheitsfahrt im Ausland ihre deutsche Fahrerlaubnis in Sicherheit ist. Sollte nämlich die deutsche Führerscheinstelle von einer ordnungsgemäßen und rechtskräftigen Verurteilung im Ausland wegen einer Alkoholfahrt Kenntnis erlangen, kann sie – hier in Deutschland – die Beibringung einer MPU anordnen. Wird diese dann nicht beigebracht, kann die (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen werden.

Weitere infos auf meiner Website.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema