Bußgeldverfahren wegen herabfallender Eisplatten - was kann man tun?

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Dieser Winter hat es mal wieder in sich. Schneegestöber und eisige Winde sind derzeit an der Tagesordnung. Im Fuhrpark wartet zusätzliche Arbeit, weil die Sattelzüge etc. vor Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit werden müssen.

Die Rechtsvorschrift, die hierbei zu beachten ist, ist § 23 StVO.

Dort heißt es:

Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.


Das heißt, dass jeder Berufskraftfahrer und -in vor Fahrantritt sicherstellen muss, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. 

Hierzu gehört auch das Befreien von Eisplatten

Im Rahmen einer Polizeikontrolle oder einer Kontrolle durch die BAG droht ein Bußgeld von 80 Euro und, viel Schlimmer: eine Punkteeintragung.  Wird durch die herabfallenden Eisplatten ein Verkehrsunfall verursacht, droht sogar ein Bußgeld von 120 Euro.  Bei schweren Fällen ist unter Umständen der Straftatbestand des § 315 StGB erfüllt, dem gefaährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Torsten Schutte von der Kanzlei schutte.legal rät in jedem Fall zur Verteidigung, sollte ein entsprechender Vorwurf im Raum stehen.

Oftmals ist eine derartige Abfahrtkontrolle nämlich technisch nicht möglich, bzw. wird eine Vereisung des Daches des Aufliegers zum Beispiel, nicht wahrgenommen. Hinzu kommt, dass die Fahrer sich regelmä0ig selbst gefährden, wenn sie (ungesichert) auf dem 4 Meter hohen Dach das Eis entfernen.

Nicht jeder Autohof hat das für eine entsprechende Kontrolle benötigte "Kontrollgerüst".

Zwar ist dann die Gefahr trotzdem nicht beseitigt und eine grundsätzlich Haftung gegeben. Allerdings finden sich hier insbesondere im Gerichtssaal erhebliche Verteidigungsansätze, die ansonsten verpuffen würden.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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